TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 G31/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundespräsidentenwahlG 1971 §7, §8
NRWO 1992 §42 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BundespräsidentenwahlG 1971 (und der NRWO 1992) betreffend die für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen bzw den Wahlkostenbeitrag mangels Legitimation infolge Möglichkeit einer Wahlanfechtung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In seinem - als "Beschwerde" bezeichneten - auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 16. März 2004 begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge jeweils die die Beibringung von Unterstützungserklärungen betreffenden Bestimmungen des §7 Abs1, 2 und 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (BPWG), BGBl. 57, idgF als verfassungswidrig aufheben.

2. Die angefochtenen Vorschriften bestimmen ua. Folgendes:

Gemäß §7 Abs1 BPWG sind Wahlvorschlägen für die Wahl des Bundespräsidenten 6.000 Unterstützungserklärungen und Auslands-Unterstützungserklärungen anzuschließen. Jede Unterstützungserklärung hat zu Folge Abs2 leg. cit. die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde ua. nur dann zu erteilen, wenn die betreffende Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint. Für jede Wahl darf nach Abs5 leg. cit. für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.

3. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:

Er sei Bewerber zur Bundespräsidentenwahl 2004, wobei er alle allgemeinen Voraussetzungen gemäß Art60 Abs3 B-VG für die Wahl zum Bundespräsidenten erfülle. Auf Grund der Notwendigkeit, binnen einer Frist von drei Wochen die Unterstützungserklärungen von 6.000 Personen einzuholen, sei es ihm aber "faktisch nicht durchführbar, für die Wahl zum Bundespräsidenten zu kandidieren". Die angefochtenen Bestimmungen des BPWG würden demnach auch ohne gerichtliche Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides direkt für ihn wirksam und verletzten seine Grundrechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf allgemeine Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern. Eine Wahlanfechtung könne er nicht einbringen, weil die Bundespräsidentenwahl noch nicht stattgefunden habe. Der Zugang zum Amt des Bundespräsidenten sei ihm aber bereits vor der Durchführung einer demokratischen Wahl nicht möglich.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer (zumutbarer) Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994).

2. Im hier vorliegenden Fall ist aber ein anderer (zumutbarer) Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG (vgl. VfGH 24.2.2004 G12,14/04; s. weiters auch VfSlg. 15.169/1998).

3. Der Individualantrag war sohin schon aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen bedurft hätte.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wahlen, Bundespräsident

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G31.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04G00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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