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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Verwaltungsmehrarbeit muß für den Vermieter anfallen oder zumindest ihm zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Verwaltungsmehrarbeit nicht vom Vermieter selbst, sondern in dessen Auftrag (Namen) von einem Dritten (zB Hausverwalter oder Hausbesorger) erledigt wird. Sie ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Dritter - und sei es auch zB der Hausbesorger - aus eigenem unter direkter Verrechnung mit einem Mieter dessen Sonderwünsche erfüllt, zu deren Erfüllung der Vermieter in keiner Weise verhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130144.X03Im RIS seit
20.11.2000