RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsmehrarbeit muß für den Vermieter anfallen oder zumindest ihm zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Verwaltungsmehrarbeit nicht vom Vermieter selbst, sondern in dessen Auftrag (Namen) von einem Dritten (zB Hausverwalter oder Hausbesorger) erledigt wird. Sie ist jedoch nicht erfüllt, wenn ein Dritter - und sei es auch zB der Hausbesorger - aus eigenem unter direkter Verrechnung mit einem Mieter dessen Sonderwünsche erfüllt, zu deren Erfüllung der Vermieter in keiner Weise verhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130144.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten