RS Vwgh 1994/3/10 94/19/0601

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Behauptet der Bf, der einen Berufungsverzicht abgegeben hat, sich nicht über die Willenserklärung an sich geirrt zu haben, sondern über Umstände, die im Vorfeld des Willensentschlusses liegen, und für seine Entscheidung zur Abgabe des Berufungsverzichtes wesentlich gewesen seien (hier: Belehrung durch Beamten, daß das Erheben eines Rechtsmittels aussichtslos sei und der Bf im Falle einer Berufung bis zur Beendigung des Verfahrens in Schubhaft verbleiben müsse, so kann ein solcher Irrtum über die Folgen und Rechtswirkungen der Einbringung bzw Nichteinbringung einer Berufung auch durch mehrmalige Befragung im Rahmen derselben Niederschrift nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde wäre daher angesichts des Berufungsvorbringens verhalten gewesen, durch geeignete Ermittlungen zu erforschen, ob Willensmängel seitens des Bf anläßlich der Unterzeichnung der Verzichtserklärung vorgelegen sind, um Feststellungen darüber zu treffen, welche Umstände den Bf zur Abgabe des Berufungsverzichtes veranlaßt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190601.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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