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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine eindeutige Bezeichnung der angefochtenen Verordnung; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel des AntragsRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.07.1988, Schu-07/23/1988.
Weder aus dem Wortlaut des Aufhebungsantrages noch aus seiner Begründung geht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, auf welche der (drei) Verordnungen sich der Antrag bezieht.
Aus den angeführten Gründen entspricht der Antrag nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG, wonach die bekämpfte Verordnung genau und eindeutig zu bezeichnen ist und weist somit einen nicht behebbaren Formmangel auf, der zur Zurückweisung des Antrages führen muß.
Eine Deutung des Antrages in dem Sinn, daß er sich auf alle vier in Rede stehenden Verordnungen in ihrem gesamten Umfang bezieht (etwa mit Rücksicht auf den Umstand, daß im Rubrum von "Verordnungen der BH Rohrbach vom 29.07.1988 Schu-07/23/1988" die Rede ist), verbietet sich mit Rücksicht darauf, daß ein solcher Antrag ebenfalls zurückgewiesen werden müßte, weil er sich auch auf Bestimmungen bezöge, durch die die Rechtssphäre der antragstellenden Partei nicht berührt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, formelle Erfordernisse, Auslegung / eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V180.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88V00180_01