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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1380;Rechtssatz
Wesentlich für einen Vergleich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites (Hinweis: die Definition des Vergleiches bei Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes/2, Randzahl 1324) getroffen wurde. Solange die beschriebenen Merkmale eines Vergleiches vorliegen, kann die Ausschöpfung der den Parteien eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten des Prozeßrechtes auf die Gebührenbemessung keinen Einfluß haben. Ob in der Folge weitere Vereinbarungen, auch in Form prätorischer Vergleiche, geschlossen wurden, ist für die Gebührenbemessung, die allein an eine durch den Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung in einem konkreten Verfahren anknüpft, ohne Belang. Im übrigen gilt der Formzwang bei Übertragung von Geschäftsanteilen (grundsätzlich Notariatsakt, aber auch gerichtlicher Vergleich;
Hinweis Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 628 mwN) auch für die schuldrechtliche Verpflichtung zu künftigen Übertragungen von Geschäftsanteilen (Hinweis Reich-Rohrwig aaO, 626, mwN).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160158.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009