RS Vwgh 1994/5/30 92/16/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GmbHG §76;
VwRallg;
ZPO §204 Abs1;
ZPO §433;

Rechtssatz

Wesentlich für einen Vergleich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites (Hinweis: die Definition des Vergleiches bei Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes/2, Randzahl 1324) getroffen wurde. Solange die beschriebenen Merkmale eines Vergleiches vorliegen, kann die Ausschöpfung der den Parteien eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten des Prozeßrechtes auf die Gebührenbemessung keinen Einfluß haben. Ob in der Folge weitere Vereinbarungen, auch in Form prätorischer Vergleiche, geschlossen wurden, ist für die Gebührenbemessung, die allein an eine durch den Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung in einem konkreten Verfahren anknüpft, ohne Belang. Im übrigen gilt der Formzwang bei Übertragung von Geschäftsanteilen (grundsätzlich Notariatsakt, aber auch gerichtlicher Vergleich;

Hinweis Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 628 mwN) auch für die schuldrechtliche Verpflichtung zu künftigen Übertragungen von Geschäftsanteilen (Hinweis Reich-Rohrwig aaO, 626, mwN).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160158.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten