RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
ZPO §364;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/23 92/15/0098 5

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß in Einzelfällen Richter (aber auch Rechtsanwälte) über die erforderlichen technischen und mathematischen Kenntnisse verfügen, um ohne die Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen die Sachfragen eines Unfallherganges aufklären zu können, besagt nur, daß solche Richter iSd Bestimmung des § 364 ZPO unter den dort näher geregelten Voraussetzungen von der Beiziehung eines Sachverständigen Abstand nehmen können und zeigt, daß auch andere Personen als einschlägige Sachverständige über die erforderlichen fachmännischen Kenntnisse verfügen können. Verfügt ein Richter hingegen nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse, so hat er sich jedenfalls des Sachverständigenbeweises zu bedienen. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob die im Einzelfall zu erbringende Sachverständigentätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150222.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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