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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Das Anforderungsprofil, das der Arbeitsgeber an die zu beschäftigende Reinigungsfrau stellt, nämlich die Forderung nach täglich wechselnder Dienstzeit, ständiger Rufbereitschaft zur Durchführung von in der Ordination anfallenden außerordentlichen Reinigungsarbeiten, weshalb sich auch ihr Wohnort in unmittelbarer Nähe der Ordination befinden müsse, sowie ein Alterslimit von nicht wesentlich mehr als 35 Jahren, findet im zulässigen Anforderungsprofil für eine Reinigungskraft keine gesetzliche Deckung (Reinigungsarbeiten können auch von älteren Arbeitskräften bewältigt werden, die ständige Rufbereitschaft kann von einer einzigen Arbeitskraft nicht verlangt werden, das ausgebaute öffentliche Verkehrsnetz ermöglicht eine rasche Anreise in zumutbarer Zeit), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß dem Arbeitgeber keine tauglichen Ersatzkräfte zur Deckung seines Arbeitskräftebedarfs zur Verfügung stünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090253.X01Im RIS seit
20.11.2000