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27 RechtspflegeNorm
MRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Parteilichkeit der Mitglieder des Disziplinarrates in einem Disziplinarverfahren; Verbot der Mitwirkung eines durch ein Disziplinarvergehen selbst geschädigten Mitgliedes des Disziplinarrates an diesem Disziplinarverfahren; keine Verletzung des Rechts auf ein faires VerfahrenRechtssatz
Ein Mitglied des Disziplinarrates, das durch ein Disziplinarvergehen selbst geschädigt wurde (und eine Anzeige erstattet hat), ist gemäß §28 Abs1 DSt von der Teilnahme an dem dieses Disziplinarvergehen betreffenden Disziplinarverfahren ausgeschlossen. Die Mitwirkung des Anzeigers wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht den Akten zu entnehmen.
Der Verfassungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, daß die Unparteilichkeit aller Mitglieder einer kollegialen Disziplinarbehörde deshalb in Frage stünde, weil ein Mitglied dieses Gremiums die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Anzeige erstattet hat.
Der Verfassungsgerichtshof könnte unter den gegebenen Umständen auch nichts finden, was für die Annahme eines äußeren Anscheins der Parteilichkeit (iSd Art6 MRK) sämtlicher Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien spräche. Die Auseinandersetzung, die Anlaß der Anzeige war, beruht auf Umständen, die nur den Anzeiger und den Angezeigten unmittelbar betreffen; andere Mitglieder des Disziplinarrates sind in diese Auseinandersetzung - auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - in keiner Weise verfangen.
Eine Verletzung des Rechtes auf ein "fair trial" iSd Art6 MRK könnte schließlich schon deshalb nicht vorliegen, weil die Stellungnahme der Generalprokuratur (in der Beschwerde wird gerügt, daß dem Disziplinarbeschuldigten keine Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern) keine Ausführungen enthalten hat, die unter dem Aspekt der Waffengleichheit eine In-Kenntnis-Setzung des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1121.1989Dokumentnummer
JFR_10098785_89B01121_01