RS Vwgh 1995/3/21 95/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §7 Abs6 Z2;
MRK Art6 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §51e Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0021 95/09/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0209 1 (hier hätte es einer näheren Klärung der Verschuldensfrage in der Richtung eines vom Arbeitgeber behaupteten schuldbefreienden Rechtsirrtums und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 51 c VStG ÄHinweis: E 19.1.1995, 94/09/0209, 15.9.1994, 94/09/0138ö bedurft, weil die erst mit der Novelle 684/1991 ohne EB des Gesetzgebers eingeführte Z 2 des § 7 Abs 6 AuslBG zu jenen Regeln des Gesetzes zählt, deren Kenntnis nicht von jedem juristischen Laien ohne weiteres verlangt werden kann: Gemäß § 7 Abs 6 Z 2 AuslBG erlischt die bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird. Da auf der anderen Seite die Beschäftigungsbewilligung selbst für einen kalendermäßig fixierten Zeitraum erteilt wird, ist es nicht ohne weiteres einsichtig, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch während dieses Zeitraumes keine Gültigkeit hat ÄHinweis E 23.4.1992, 92/09/0020; 18.2.1993, 92/09/0321; E 1.7.1993, 93/09/0101ö.

Stammrechtssatz

Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch § 51e VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090020.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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