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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.829,04 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige derrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der
Dominikanischen Republik, verfügt zumindest seit 26. November 2004 über einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "selbständig, §7 Abs4 Z4 FrG [1997]", zuletzt gültig vom 29. November 2005 bis 29. Mai 2006.
2. Am 20. Juni 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §72 Abs1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (im Folgenden: NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juni 2006 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen nur von Amts wegen erteilt werden können.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 2007 abgewiesen, weil die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß des Wortlautes des §72 Abs1 NAG gesetzlich nicht vorgesehen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der Art2, 3 und 8 EMRK behauptet, die Prüfung der Wortfolge "von Amts wegen" und "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" in §72 Abs1 NAG sowie die Wortfolge "von Amts wegen" in §73 Abs2 NAG angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2003 an einem lebensbedrohlichen Tumor erkrankt, weshalb eine Chemotherapie erforderlich sei. Auch nach der Therapie benötige sie intensive medizinische Betreuung.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1 NAG, BGBl. I 100/2005 ein. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., hob er unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1 NAG als verfassungswidrig auf.Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1 NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ein. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., hob er unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1 NAG als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohnerömisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-, eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- sowie die Reisekosten in Höhe von € 240,64 für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Reisekosten in Höhe von € 258,40 für die Teilnahme an der Verkündung im Gesetzesprüfungsverfahren enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B375.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010