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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die neuerliche Verurteilung durch den - nun gesetzmäßig zusammengesetzten - Disziplinarrat wegen überhöhter Honorarforderungen; keine Willkür; unzulässige Verweisung auf einen anderen SchriftsatzRechtssatz
Die für eine disziplinäre Ahndung vorausgesetzte Konkretisierung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen lag vor, sodaß im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 5523/1967) die Disziplinarbehörde nicht ohne entsprechende Anschuldigung entschieden hat. Damit geht auch der Vorwurf ins Leere, daß die Einleitungsbeschlüsse von einer Behörde gefaßt worden seien, die nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war.
Verfehlt ist der Beschwerdevorwurf, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer die "Ergreiferprämie" verweigere. Die Annahme der Beschwerde, daß die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 mit E v 03.10.83, B370/81 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der die Zusammensetzung des Disziplinarsenates betraf, auch einer weiteren disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine gesetzmäßig zusammengesetzte Behörde entgegengestanden wäre, ist schon vom Ansatz her völlig verfehlt.
Die Verweisung auf einen anderen (in einem vor dem Verfassungsgerichtshof nicht verbundenen Verfahren erstatteten) Schriftsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig (vgl. zB VfSlg. 8602/1979, 11611/1988).
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Formerfordernisse, Verweisung auf anderen SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B323.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B00323_01