RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0193

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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20/08 Urheberrecht
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;
UrhG §24 Abs1;
UrhG §24 Abs2;
UrhG §27;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;

Rechtssatz

§ 27 UrhG sieht eine Veräußerlichkeit nur für das Werknutzungsrecht vor, wohingegen betreffend die Werknutzungsbewilligung eine entsprechende Regelung fehlt. Werknutzungsbewilligungen (das sind sogenannte einfache Nutzungsrechte iSd § 31 und § 34 deutsches UrhG) sind einer Weiterübertragung nicht zugänglich (Hinweis Hertin in Nordemann-Vinck-Hertin, Urheberrecht/6 Randziffer 1a zu § 31 und Randziffer 1 zu § 34 deutsches UrhG). Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG kann die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen nur durch den Urheber (und daher niemals durch eine juristische Person) erfolgen. Aus diesem Grund bedurfte es auch einer Sondervorschrift in Gestalt des § 1 Abs 1 VerwGesG, um den sogenannten Verwertungsgesellschaften die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu ermöglichen (Hinweis insbesondere die bei Dittrich, MGA Österreichisches und internationales Urheberrecht/2 798 ff ersichtlichen EB z VerwGesG, insbesondere 803, 804). Anders als Schönherr in seiner Glosse zum E des VwGH vom 27.11.1980, 240/79, in ÖBl 1981, 166 und 167 dies sah, ist § 1 Abs 1 VerwGesG kein Beleg dafür, daß Werknutzungsbewilligungen an sich weiter übertragbar sind, sondern vielmehr eine Ausnahmebestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160193.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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