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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anträgen eines Arztes betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Beanstandungen als Voraussetzung für die Umwandlung eines befristeten Einzelvertrages in einen unbefristeten sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten VertragesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Gebietskrankenkasse) hatte mit dem Beschwerdeführer, Arzt für Augenheilkunde und Optometrie in Kärnten, mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1992 einen Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nachdem die Gebietskrankenkasse die Honorarabrechnungen des 1. und 2. Vierteljahres 2000 beanstandet hatte, wurde dieses Vertragsverhältnis mit 30. Juni 2001 einvernehmlich beendet. Auf Grund des diesem Schritt vorausgegangenen Vergleiches verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an die Gebietskrankenkasse eine Honorarrückzahlung zu leisten; weiters wurde vereinbart, ein neues - zunächst befristetes - Vertragsverhältnis zu begründen. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 schloss sodann die Gebietskrankenkasse (auch namens der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Betriebskrankenkasse der Austria Tabak sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) mit dem Beschwerdeführer einen neuen - befristeten - Einzelvertrag.
§3 dieses Einzelvertrages bestimmt Folgendes (Hervorhebung wie im Original):
"Bezüglich der Art und des Umfanges der vertragsärztlichen Tätigkeit wird im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Kärnten gemäß §7 Abs4 des geltenden Gesamtvertrages für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte eine
Befristung des Vertrages vom 1.7.2001 bis 31.12.2002
vereinbart.
Sollten im Zeitraum des befristeten Vertragsverhältnisses keine wesentlichen Beanstandungen im Sinne des geltenden Gesamtvertrages, der geltenden Honorar- und Tarifordnung, sowie der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Krankenbehandlung und alle diesbezüglichen Richtlinien und Bestimmungen bei den Quartalsabrechnungen durch die Kasse festgestellt werden, wird dieser Vertrag ab 1.1.2003 seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse in einen unbefristeten Vertrag geändert werden."
Da die Gebietskrankenkasse in einigen Fällen die Verrechnung von Leistungen durch den Beschwerdeführer - auch nach Befragung von dessen Patienten - nicht nachvollziehen konnte, setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2002 von der definitiven Vertragsbeendigung mit 31. Dezember 2002 in Kenntnis.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die paritätische Schiedskommission für Kärnten möge
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aussprechen, "daß keine wesentlichen Beanstandungen im Sinne des §3 des Einzelvertrages vom 14.5.2001 festgestellt werden, so daß der Vertrag ab 1.1.2003 in einen unbefristeten Vertrag geändert wird", und
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diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, "so daß das Vertragsverhältnis im Sinne des Einzelvertrages vom 14.5.2001 jedenfalls mit einer Befristung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die ggst. Streitigkeit aufrecht bleibt".
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für Kärnten vom 9. Dezember 2003 wurden diese Anträge sowie ein - erst in der Berufung gegen den abweisenden Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Kärnten gestellter - Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (welche die Gebietskrankenkasse verpflichten sollte, den Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens als Vertragsarzt zu behandeln "und seine Leistungen entsprechend zu honorieren") abgewiesen.
Begründend wird dazu in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zur Beantwortung der Frage, ob eine "wesentliche Beanstandung" iS des §3 des Einzelvertrages vorliege, sei nicht die Höhe des der Gebietskrankenkasse entstandenen Schadens, sondern das Verhalten des Vertragsarztes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe die ihm eingeräumte Chance, durch entsprechend korrektes Verhalten seinen Einzelvertrag auch für die Zukunft zu erhalten, nicht genutzt. Der Beschwerdeführer habe der Gebietskrankenkasse nach dem Gesamtvertrag nicht verrechenbare Leistungen in Rechnung gestellt und so sich bzw. seine Patienten ungerechtfertigt bereichert, sodass eine beharrliche und schwerwiegende Verletzung des Gesamtvertrages gegeben sei. Die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer sei der Gebietskrankenkasse nicht zumutbar, da sie sonst - im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers - gezwungen wäre, "tatsächlich eine regelmäßige hundertprozentige Überprüfung sämtlicher Abrechnungen vorzunehmen". Auch sei zu bezweifeln, dass durch die Nichtverlängerung des Vertrages die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bedroht sei. Es könne daher nur als "konsequent" beurteilt werden, dass die Gebietskrankenkasse es abgelehnt habe, diesen Fall im Schlichtungsausschuss zu behandeln.
Abgesehen davon seien die paritätische Schiedskommission und die Landesberufungskommission nicht befugt, die Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Einzelvertrages zu verpflichten. Der verfahrenseinleitende Antrag sei somit schon aus diesem Grund "verfehlt".
Das Begehren, dem verfahrenseinleitenden Antrag "in sinngemäßer Anwendung des §64 Abs1 AVG" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, müsse schon deshalb ins Leere gehen, weil der verfahrenseinleitende Antrag nicht etwa gegen einen vollstreckbaren Bescheid gerichtet sei, sondern gegen das Auslaufen eines befristeten Vertrages. Die Landesberufungskommission sei auch nicht berechtigt, einstweilige Verfügungen zu erlassen.
3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (§345 Abs3 iVm §346 Abs7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Die am Beschwerdeverfahren beteiligte Gebietskrankenkasse hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung begehrt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerde rügt zunächst - unter dem Gesichtspunkt des in Art13 EMRK verankerten Rechtes auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz - die Feststellung der belangten Behörde, sie sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, die Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu verpflichten:
"Damit wird aber die Bestimmung in §3 des Einzelvertrages, wonach dieser Vertrag ab 1.1.2003 seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse in einen unbefristeten Vertrag geändert wird, falls im Zeitraum des befristeten Vertragsverhältnisses keine wesentlichen Beanstandungen festgestellt werden, völlig außer Acht gelassen. Die Streitigkeit darüber, ob wesentliche Beanstandungen vorliegen oder nicht, ist nach Auffassung der Beschwerde eindeutig eine Streitigkeit, die im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag steht. Indem mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis ausgesprochen wird, die angerufenen Kommissionen seien gar nicht befugt[,] über diese Streitigkeit zu entscheiden, wird dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz genommen. Nach eindeutiger Judikatur sind nämlich auch die Zivilgerichte für die Entscheidung dieser Streitigkeiten nicht zuständig, der Beschwerdeführer hat auch einstweilige Verfügungen bei den zuständigen Zivilgerichten beantragt, welche jeweils mit der Begründung nicht erlassen wurden, es sei nach den Bestimmungen des ASVG und eindeutiger höchstgerichtlicher Judikatur keine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben."
Dieses Vorbringen übersieht, dass die belangte Behörde die Frage, ob die Gebietskrankenkasse die den Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers anhaftenden Mängel als "wesentliche Beanstandungen" iS des §3 des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrages ansehen durfte, sehr wohl untersucht und letztlich bejaht hat. Die Behörde hat damit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung von "Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen", zu Recht in Anspruch genommen.
Den - vom Beschwerdeführer kritisierten - Ausführungen auf S 19 des angefochtenen Bescheides ist daher keine die Abweisung seines Antrages tragende Bedeutung beizumessen, was sich auch daraus ergibt, dass die belangte Behörde unter der - irrigen - Annahme der Unzuständigkeit der paritätischen Schiedskommission nicht (wie vorliegend) in der Sache zu entscheiden, sondern den Bescheid der Vorinstanz gemäß §66 Abs4 AVG (§347 Abs4 erster Satz ASVG) ersatzlos zu beheben und den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen (bzw. gemäß §6 Abs1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten) gehabt hätte (zB VwGH 16. Juni 2000, 96/21/0764 mwN).
2. Gemäß Art6 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Tribunal, das über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 16.704/2002 mwN), dass "Streitigkeiten" aus einem Einzelvertrag (wie sie in §344 Abs1 ASVG angesprochen sind) dem Kernbereich der durch Art6 Abs1 EMRK erfassten zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights and obligations") zuzuordnen sind.
Nach Auffassung der Beschwerde setzt sich die Behörde mit ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, in Widerspruch zu dem aus Art6 Abs1 EMRK abgeleiteten Grundsatz der Waffengleichheit der Verfahrensparteien: Die Möglichkeit einer Partei, durch eine einseitige Entscheidung (sc. die Weigerung, den befristeten in einen unbefristeten Einzelvertrag umzuwandeln) "Fakten zu schaffen, welche unabhängig von der nachprüfenden Kontrolle durch ein Tribunal der anderen Partei unwiederbringlichen Schaden zufügen können", sei mit diesem Gebot nicht vereinbar.
2.1. Es sei vorausgeschickt, dass die Landesberufungskommission gemäß §347 Abs4 erster Satz ASVG zwar das AVG, nicht jedoch auch andere Verfahrensbestimmungen, insbesondere daher auch nicht das VVG anzuwenden hat, sodass die Erlassung einstweiliger Verfügungen iS des §8 VVG durch die Landesberufungskommission schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 15.612/1999).
2.2. Dem Beschwerdevorbringen selbst ist zu entgegnen, dass es im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission sowie vor der Landesberufungskommission um die Beurteilung der Frage ging, ob sich die Gebietskrankenkasse - angesichts des §3 des Einzelvertrages - zu Recht geweigert hat, ein neues Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer einzugehen. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stand somit allein die Auslegung eines privatrechtlichen Vertrages. Keine Verfassungsvorschrift verhält jedoch den Gesetzgeber dazu, überhaupt die Erzwingung eines Vertragsabschlusses vorzusehen; vielmehr steht es dem Gesetzgeber frei, gegen den - rechtswidrigen - Entschluss eines Krankenversicherungsträgers, sich einem vereinbarten Vertragsschluss zu widersetzen, andere Rechtsbehelfe vorzusehen, insbesondere einen Schadenersatzanspruch (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 14.937/1997 zur Bestimmung des §343 Abs4 letzter Satz ASVG, wonach die Berufung des von einem Krankenversicherungsträger gekündigten Arztes gegen den die Kündigung bestätigenden Bescheid ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung hat).
3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden generellen Norm beruht, wenn die Behörde der angewendeten generellen Norm irrig einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 10.413/1985 mwN). Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde insbesondere dann zum Vorwurf zu machen, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage (dazu schon VfSlg. 5013/1965, 7107/1973, 7365/1974) in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).
Keiner dieser Mängel liegt hier vor:
3.1. Mit dem Vorwurf, dem angefochtenen Bescheid sei "nicht klar zu entnehmen, nach welcher Rechtsgrundlage die Verweigerung der Umwandlung des befristeten Vertragsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag beurteilt wurde", releviert die Beschwerde keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsmangel: Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass es keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet, wenn die Behörde es unterlassen hat, im angefochtenen Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung anzuführen, sofern nur - wie vorliegend (§344 Abs1 ASVG iVm §3 des Einzelvertrages) - eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (zB VfSlg. 3209/1957, 5569/1967).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die belangte Behörde das in §3 des Einzelvertrages normierte Kriterium des Nichtvorliegens "wesentlicher Beanstandungen" denkunmöglich ausgelegt hätte: Wohl hat sich die Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes an den in §343 Abs4 sechster Satz ASVG genannten Kriterien orientiert (demnach ist die Kündigung eines Einzelvertrages für unwirksam zu erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und keine so beharrliche oder schwerwiegende Pflichtwidrigkeit vorliegt, dass dem Krankenversicherungsträger die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist; siehe dazu VfSlg. 15.818 und 15.857/2000), eine analoge Anwendung dieser Bestimmung hat sie jedoch ausdrücklich abgelehnt, worin ihr schon angesichts der Verschiedenheit der maßgebenden Verhältnisse (die letztgenannte Bestimmung regelt die Kündbarkeit eines - auf unbestimmte Zeit geschlossenen - Einzelvertrages, §3 des Einzelvertrages dagegen die Verlängerung eines zur neuerlichen Erprobung des Arztes auf bestimmte Zeit eingegangenen Vertragsverhältnisses) nicht entgegengetreten werden kann.
4. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer sogenannten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
5. Der Antrag, die Beschwerde in eventu dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, da die vorliegende Angelegenheit gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und die Anrufung dieses Gerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist (vgl. auch VwGH 17. Oktober 1996, 96/08/0239).
6. Der beteiligten Gebietskrankenkasse waren für den nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen
(VfSlg 13.355/1993, 13.847/1994, 14.976/1997; zuletzt etwa VfSlg. 16.499/2002).
7. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Privatautonomie, Sozialversicherung, Ärzte, Anwendbarkeit AVG, Verwaltungsvollstreckung, Bescheidbegründung, Wirkung aufschiebende, Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B485.2004Dokumentnummer
JFT_09959072_04B00485_00