RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

ABGB §474;
ABGB §475;
BauO OÖ 1976 §3 Abs2 litb;
BauRallg;
BauRGNov 1990 Art1 Z2;
BauRGNov 1990 Art3;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß eine Dienstbarkeit (der Benützung des Luftraumes eines Hauses) nicht in ein erst seit der BauRGNov 1990 geschaffenes Baurecht auf Privatgrund umgedeutet werden kann, unterscheidet § 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 nur zwischen Alleineigentümer und Nichtalleineigentümer. Der Servitutsberechtigte ist kein Eigentümer und muß daher wie jeder andere Nichteigentümer die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachweisen (Hinweis E 20.1.1994, 93/06/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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