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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §474;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß eine Dienstbarkeit (der Benützung des Luftraumes eines Hauses) nicht in ein erst seit der BauRGNov 1990 geschaffenes Baurecht auf Privatgrund umgedeutet werden kann, unterscheidet § 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 nur zwischen Alleineigentümer und Nichtalleineigentümer. Der Servitutsberechtigte ist kein Eigentümer und muß daher wie jeder andere Nichteigentümer die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachweisen (Hinweis E 20.1.1994, 93/06/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009