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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Eine Pflicht der Beh, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) anzuordnen, besteht nur dann, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des KfZ erfordert (§ 67 Abs 2 KFG) oder wenn die Kompensierbarkeit des Verlustes eines Auges (§ 35 Abs 3 KDV) oder des mangelnden oder fehlenden Hörvermögens (§ 35 Abs 7 KDV) zu prüfen ist. Daß das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt im gegebenen Zusammenhang auch sonst als Beweismittel iSd § 46 AVG dienen kann (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051, mwN) bedeutet nicht, daß die Partei des Entziehungsverfahrens einen Anspruch auf Anordnung einer Beobachtungsfahrt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110238.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009