RS Vwgh 1996/3/19 95/11/0238

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Eine Pflicht der Beh, die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) anzuordnen, besteht nur dann, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des KfZ erfordert (§ 67 Abs 2 KFG) oder wenn die Kompensierbarkeit des Verlustes eines Auges (§ 35 Abs 3 KDV) oder des mangelnden oder fehlenden Hörvermögens (§ 35 Abs 7 KDV) zu prüfen ist. Daß das Ergebnis einer Beobachtungsfahrt im gegebenen Zusammenhang auch sonst als Beweismittel iSd § 46 AVG dienen kann (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051, mwN) bedeutet nicht, daß die Partei des Entziehungsverfahrens einen Anspruch auf Anordnung einer Beobachtungsfahrt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110238.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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