RS Vwgh 1996/8/20 96/16/0133

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
GrEStG 1987 §2 Abs3;
GrEStG 1987 §3 Abs2;

Rechtssatz

Wie aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ersichtlich ist, bezieht sich die Begünstigung auf die Teilung eines einzigen Grundstückes. Sie kommt somit nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Wird hingegen ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine Sachteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0119, 0120; E 28.1.1993, 91/16/0114, 0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160133.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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