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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Wie aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 ersichtlich ist, bezieht sich die Begünstigung auf die Teilung eines einzigen Grundstückes. Sie kommt somit nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Wird hingegen ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine Sachteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0119, 0120; E 28.1.1993, 91/16/0114, 0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160133.X01Im RIS seit
29.01.2002