RS Vfgh 1994/6/22 B726/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Vlbg Landes-BezügeG §16 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Abweisung des Antrags einer Landtagsabgeordneten auf Rückzahlung von an den Pensionsfonds des Landtages geleisteten Pensionsbeiträgen und auf künftige Nichteinhebung der Pensionsbeiträge aufgrund eines Verzichts auf Ruhe- und Versorgungsbezüge eines Abgeordneten; Eingriff ins Eigentumsrecht lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung, nicht hingegen hinsichtlich der geforderten Rückzahlung aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rückzahlungsanspruchs; keine Gleichheitsbedenken gegen das Nebeneinanderbestehen verschiedenartiger Pensionsansprüche und gegen das Fehlen einer Höchstbeitragsgrundlage; denkmögliche Annahme einer ausnahmslosen gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Pensionsbeiträge

Rechtssatz

In der Abweisung des Antrages auf "Nichteinhebung künftig fällig werdender Pensionsbeiträge" liegt der verbindliche Ausspruch, daß die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pensionsbeiträge - die von den den Mitgliedern des Landtages gebührenden monatlichen Bezügen einbehalten werden - gesetzlich verpflichtet ist. Zumal die Pensionsbeiträge nicht bescheidmäßig vorgeschrieben werden, bewirkt der angefochtene Bescheid insoweit ebenso einen Eingriff in das Eigentum, wie das etwa sonst in Fällen der bescheidmäßigen Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung zutrifft.

Soweit allerdings mit dem angefochtenen Bescheid der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Pensionsbeiträge verneint wird, bewirkt dieser Ausspruch mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur des Rückzahlungsanspruches keinen Eingriff in das Eigentumsrecht.

Keine Gleichheitsbedenken gegen §16 Abs1 Vlbg Landes-BezügeG.

Das - auch den Gesetzgeber bindende - Gleichheitsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, die Mitglieder des Landtages in die Regelung über monatliche Ruhebezüge ausnahmslos, somit auch dann einzubeziehen, wenn sie nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften pensionsversichert sind. Ein dadurch allenfalls bewirktes Nebeneinanderbestehen verschiedenartiger Pensionsansprüche ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Auch der Umstand, daß nach §16 Abs1 des Vlbg Landes-BezügeG die Bezüge der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag in voller Höhe, also nicht lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Pflicht zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen umfaßt sind, hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Gleichheitswidrigkeit dieser (oder einer anderen) Vorschrift des Vlbg Landes-BezügeG zur Folge. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich zwischen dem Vlbg Landes-BezügeG und den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, - die eine Höchstbeitragsgrundlage in dem Sinn vorsehen, daß der diesen Betrag übersteigende Teil des Erwerbseinkommens des Versicherten beitragsfrei bleibt, - verbietet sich mit Rücksicht auf die wesentliche Verschiedenheit der beiden Regelungsbereiche.

Das Fehlen einer Höchstbeitragsgrundlage bedeutet aber etwa auch mit Rücksicht darauf keinen Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot, daß die Höhe des - die Beitragsgrundlage bildenden - Bezuges sich unmittelbar aus dem Vlbg Landes-BezügeG selbst ergibt (§1 und §2), sodaß die absolute Höhe der von den Mitgliedern des Landtages zu entrichtenden Pensionsbeiträge zur Gänze durch dieses Gesetz determiniert ist.

Die belangte Behörde gründete den angefochtenen Bescheid, soweit er die Abweisung des Antrages auf Nichteinhebung künftig fällig werdender Pensionsbeiträge zum Inhalt hat, der Sache nach auf die Rechtsansicht, daß §16 Abs1 des Vlbg Landes-BezügeG die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen ohne jegliche Ausnahme festlege und daß auch keine andere Bestimmung dieses Gesetzes eine Ausnahme von dieser Verpflichtung normiere. Auf dieser Grundlage glaubte die belangte Behörde die Frage, ob ein Verzicht auf den Anspruch (bzw. die Anwartschaft) auf Ruhebezüge rechtlich möglich sei, auf sich beruhen lassen zu können, weil auch ein - allenfalls als zulässig erachteter - derartiger Verzicht die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen nicht aufzuheben vermöchte.

Diese Auffassung ist nicht in einem Maße fehlerhaft, daß der auf sie gestützte Bescheid als gesetzlos ergangen angesehen werden müßte.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, ein Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung entrichteter Pensionsbeiträge sei nur unter den in §16 Abs3 des Vlbg Landes-BezügeG umschriebenen - im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegebenen - Voraussetzungen vorgesehen, ist vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Verzicht (Bezüge), Eigentumseingriff, Ruhegenuß, Pensionsbeitrag, Pensionsrecht, Beiträge Pensions-, Sozialversicherung, Beitragsgrundlagen (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B726.1992

Dokumentnummer

JFR_10059378_92B00726_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten