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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem Teilstück der B 130 angesichts der besonderen Unfallhäufigkeit auf diesem Straßenstück; keine Gesetzwidrigkeit wegen Unterlassung der Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen infolge Annahme von Gefahr im Verzuge und mangels spezifischer InteressenbetroffenheitRechtssatz
Abweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf Aufhebung des §54 der Verordnung der BH Eferding vom 11.06.86 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf einem Teilstück der B 130 im Gemeindegebiet Hartkirchen.
Bereits eine besondere Unfallhäufigkeit auf einem bestimmten Straßenstück rechtfertigt die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für dieses Straßenstück. Umso mehr ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, an jenem Straßenstück eine Kraftfahrzeugwerkstätte mit Zu- und Ausfahrt zur Straße liegt sowie ein Geh- und Radweg die Straße im betreffenden Bereich quert.
Der Ausbauzustand einer Straße allein kann für die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 nicht maßgeblich sein.
Der Umstand, daß sich nach Erlassung der angefochtenen Verordnung weiterhin Verkehrsunfälle im betroffenen Straßenstück ereigneten, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung in Zweifel zu ziehen.
Daß gesetzliche Interessenvertretungen vor Erlassung der Verordnung nicht angehört wurden, schadete schon deswegen nicht, weil angesichts der Unfallhäufigkeit mit gutem Grund "Gefahr im Verzuge" angenommen werden und eine Anhörung vor Erlassung der Verordnung daher gemäß §94f Abs1 StVO 1960 überhaupt entfallen konnte.
Dadurch daß, - ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer -, auch Frächter als Lenker von Lastkraftfahrzeugen sowie unselbständig Erwerbstätige als Kraftfahrer auf Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung allenfalls eine geringfügig längere Fahrtdauer zu gewärtigen haben, wird nicht bewirkt, daß diese im Sinne des §94f Abs1 lita Z3 StVO 1960 spezifisch "berührt werden".
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V24.1993Dokumentnummer
JFR_10049697_93V00024_01