RS Vwgh 1997/2/17 95/10/0217

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs11;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine Rodungsbewilligung erteilt wird, in der lediglich festgestellt wird, es fielen jährlich "größere Mengen" an Flußschuttmaterial an, die aufbereitet bzw deponiert werden müßten, wobei Deponieflächen in dieser Gegend nur spärlich vorhanden seien, ist unzurechend. Zur Beantwortung der Fragen ob eindeutig ein öffentliches Interesse iSd § 17 Abs 3 ForstG 1975 vorliege, und ob es sich dabei im ein das Interesse an der Walderhaltung übersteigendes öffentliches Interesse handle, sind von der Forstbehörde auf fachlich fundierter Basis konkret und nachvollziehbar Feststellungen über den Bedarf an der Aufbereitung und Deponierung von Flußschuttmaterial und Aushüben und zwar auf der zur Rodung beantragten Fläche zu treffen. Hiebei wäre insbesondere auch zu klären, inwieweit Nichtwaldflächen für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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