Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstückes von Bauland-Wohngebiet in Grünland Sportstätte, Spielplatz mangels ausreichender Grundlagenforschung bzw eines ausreichenden Änderungsanlasses im Sinne des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 sowie wegen fehlender InteressenabwägungSpruch
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Z R/1-R-271/10, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. August 1990 bis 12. September 1990, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1321/01 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15. Jänner 2001 bei der niederösterreichischen Marktgemeinde Leobersdorf den Antrag auf Erklärung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 919/2, KG Leobersdorf, zum Bauplatz. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Leobersdorf wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2001 unter Hinweis auf die Widmung des Grundstückes Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" ab und führte dazu aus, ein Grundstück könne nur dann zum Bauplatz erklärt werden, wenn es innerhalb der Flächenwidmungs-Kategorie "Bauland" liege. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf mit Bescheid vom 12. Juni 2001 als unbegründet abwies.
2. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2001 als unbegründet abgewiesen. Das Grundstück Nr. 919/2 sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Leobersdorf als "Grünland" gewidmet, weshalb seine Erklärung zum Bauplatz unzulässig sei.
3. Die gegen den genannten Vorstellungsbescheid vom 8. August 2001 gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit welchem das Grundstück Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" gewidmet worden sei.
4. Die Marktgemeinde Leobersdorf legte Aktenbestandteile betreffend das Zustandekommen der hiermit teilweise in Prüfung gezogenen Verordnung des Gemeinderates vom 22. Februar 1990 sowie über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zwar keine Grundlagenforschung, aber eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners vom 28. November 2001 betreffend die Widmung des Grundstückes Nr. 919/2 als "Grünland Sportstätte, Spielplatz" vor.
Der Stellungnahme des Raumplaners sind folgende Aussagen zu entnehmen:
"[...] Die ca. 3.000 m² große Parzelle 919/2 ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Leobersdorf als Grünland Sportstätte/Spielplatz (Gsp) ausgewiesen. Die Fläche ist unbebaut und wird derzeitig landwirtschaftlich genutzt.
Die Parzelle 919/2 wurde im Zuge der Neuerstellung des Örtlichen Raumordnungsprogramm[es] im Jahr 1990 von Bauland-Wohngebiet in Grünland Sportstätte/Spielplatz rückgewidmet [...]. Nach dem Beschluß des Örtlichen Raumordnungsprogrammes durch den Gemeinderat am 22. Februar 1990 erfolgte die Genehmigung (inkl. der oben genannten Rückwidmung) durch die NÖ[-]Landesregierung am 18. September 1990.
Im Zuge der Grundlagenforschung zur Erstellung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes wurden im Wohnviertel Wittelsbach laut Plan 329/5 'Betriebsstätten, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen' [...] keine Flächen zur Naherholung festgestellt. Die wenigen Naherholungsflächen betreffen ebenso den gesamten Zentrumsbereich nördlich der Bahntrasse. Die nächstgelegene ausgewiesene Naherholungsfläche ist der Gemeindepark südlich des Marktplatzes. Der nächstgelegene Kinderspielplatz ist vom Wohnviertel Wittelsbach mehr als 1 km entfernt und liegt südlich des Freibades.
[Der] Im Plan 329/9 'Funktionelle Gliederung' [...], der die angestrebte funktionelle Gliederung der Gemeinde darstellt (ein Vorläufer des heutigen Entwicklungskonzeptes), wurde die Parzelle 919/2 als logische Maßnahme (große zusammenhängende, unbebaute Freifläche in einem Wohngebiet) als Kinderspielplatz für die kurz- und mittelfristige Reserve für das Wohnviertel Wittmannsdorf vorgesehen.
Ebenso wurden im Bereich der Triesting Spielstätten ausgewiesen. Während die Spielstätte an der Triesting für ältere Kinder vorgesehen ist, ist der Kinderspielplatz nahe des Bahnhofes Wittelsbach für jüngere Kinder angedacht, bei denen die Begleitung einer Aufsichtsperson notwendig erscheint.
Diese Entwicklungsziele ergeben sich generell aus gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde. So ist z.B. die Gemeinde gemäß NÖ[-]ROG 1976, LGBl. 8000-13, §14 Abs2, Zi. 10 verpflichtet, für Wohnbauland eine ausreichende Vorsorge für Freizeit- und Erholungseinrichtungen durch Widmung geeigneter Flächen zu treffen. Ebenso hat die Gemeinde laut NÖ[-]Kinderspielplatzgesetz - NÖ KSPG 1973, LGBl. 8215-0, §1 Abs1 dafür vorzusorgen, dass durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Raumplanung öffentliche Kinderspielplätze errichtet werden und betrieben werden. Die Lage des öffentlichen Kinderspielplatzes ist gemäß §2 Abs4 nach Möglichkeit so zu bestimmen, dass er von keinem Bauplatz innerhalb des Wohngebietes weiter als 500 m im Umkreis (Luftlinie) entfernt ist oder von den Kindern nach einem zumutbaren Fußweg erreicht werden kann. Auf eine möglichst gefahrlose Erreichbarkeit des öffentlichen Kinderspielplatzes ist Bedacht zu nehmen.
Diese Entwicklungsziele der Gemeinde wurden somit aus raumstrukturellen Bedürfnissen, die im öffentlichen Interesse liegen, logisch, klar und nicht widersprüchlich vollzogen.
Die sich auf das Örtliche Raumordnungsprogramm beziehende Verordnung vom 22. Februar 1990 [...] sieht letztendlich folgende Ziele und Maßnahmen vor:
* Ziele der Örtlichen Raumordnung: §2 Abs7
Schaffung bzw. Ergänzung eines sinnvoll abgestuften Netzes von Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen. Der Lauf der Triesting bzw. des Hochwasserabzugsgraben[s] soll verbindendes Element für diese Einrichtungen werden.
* Maßnahmen der Örtlichen Raumordnung: §3 Abs19
Die bestehenden Spielplätze sollen ergänzt werden durch einen Spielplatz in der Nähe des Bahnhofes Wittmannsdorf und durch eine Spielplatz im Verlauf des Grünzuges am Triesting Fluß.
[...]"
5. Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, sei anlässlich der Neuerlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Leobersdorf durch den Gemeinderat am 22. Februar 1990 als "Grünland Spiel- und Sportstätte" gewidmet worden. Die in Prüfung genommene Verordnung der Marktgemeinde Leobersdorf sei von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 22. August 1990 genehmigt worden, da weder aus rechtlicher noch aus raumordnungsfachlicher Sicht Versagungsgründe vorgelegen seien. Dies ergebe sich schlüssig aus der Grundlagenforschung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere des darin enthaltenen Entwicklungskonzeptes. Gegen die seinerzeitige Widmung seien keine Einwände erhoben worden; das Grundstück der Beschwerdeführerin liege am südlichen Rand eines großen, zusammenhängenden und teilweise dicht bebauten Siedlungsgebietes, sodass der planenden Gemeinde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie für diesen großen Siedlungsraum auch entsprechende Flächen für Spiel- und Sportausübung vorsehe. Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde hierfür ergebe sich bereits aus dem NÖ Kinderspielplatzgesetz. Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der seinerzeitigen Widmung des Grundstückes als Grünland könne diese nur im Falle des Vorliegens eines Änderungsgrundes nach §22 Abs1 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 abgeändert werden. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergebe sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, welcher als Änderungsanlass im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente, wonach ihr Grundstück an drei Seiten von "Bauland-Wohngebiet" umschlossen sei bzw. mit der erforderlichen Infrastruktur jederzeit für "Bauland-Wohngebiet" aufgeschlossen werden könne, gingen hinsichtlich der gewünschten Widmungsänderung ins Leere, da diese Fakten auch schon bei der Widmung des Grundstückes im Jahr 1990 vorgelegen seien und daraus daher kein Änderungsanlass abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin missverstehe die Planungsrichtlinie des §14 Abs2 Z8 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, da nach ihrer Argumentation die Widmung von Naherholungsflächen inmitten von Wohnbauland niemals zulässig wäre. Es werde an der Marktgemeinde Leobersdorf liegen, die in Rede stehende Grundfläche zu erwerben, um diese dem gewidmeten Zweck zuführen zu können.
6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
II. 1. Der Verfassungsgerichthof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 26. Februar 2004 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Z R/1-R-271/10, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. August 1990 bis 12. September 1990, soweit damit für das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.
2. Im Einleitungsbeschluss ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei seiner Entscheidung darüber die in Rede stehende Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf in dem in Prüfung gezogenen Umfang anzuwenden hätte.
3.1. Die zur Beurteilung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 22. Februar 1990 maßgebliche Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz 1976 idF 8000-5 (in der Folge: NÖ ROG 1976) stellt sich folgendermaßen dar:
"§1
Begriffe und Leitziele
[...]
(2) Für die überörtliche und örtliche Raumordnung sind folgende Leitziele anzustreben:
[...]
7. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie die medizinische Betreuung ist in ausreichendem Maße anzustreben. Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, zu sichern. Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen. Die Sicherung geeigneter Standorte für Schulen, Kindergärten, Amtsgebäude, Einrichtungen gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften und Einrichtungen für die Gesunderhaltung der Bevölkerung (wie Parkanlagen, Erholungsstätten, Spielplätze, Sportanlagen) und Einrichtungen der Sozialhilfe ist anzustreben.
[...]"
"§14
Flächenwidmungsplan
[...]
(2) Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen:
[...]
10. Im Bauland-Wohngebiet sind ferner Kindergärten, Freizeitanlagen, Flächen für Einrichtungen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel möglichst innerhalb des Fußgängereinzugsbereiches möglichst ohne Querung von Durchzugsstraßen vorzusehen.
[...]"
"§22
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen oder
3. wegen Löschung des Vorbehaltes.
(2) Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§21 Abs1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
(3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des §21 sinngemäß."
"§24
Ersatz von Aufwendungen
(1) Wenn die Gemeinde die Bebaubarkeit einer Grundfläche, die im örtlichen Raumordnungsprogramm als Bauland gewidmet ist und auch nicht von einem Bauverbot betroffen ist, durch Änderung der Widmungs- und Nutzungsart ausschließt oder erheblich verringert, ist sie verpflichtet, dem Grundeigentümer jene Aufwendungen zu ersetzen, die er im Hinblick auf die bisherige Widmungs- oder Nutzungsart tatsächlich getätigt hat.
[...]"
3.2. §1, §2 Abs1, 3, 4 und 5, §4 Abs1 und §7 Abs1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Errichtung von Kinderspielplätzen (NÖ Kinderspielplatzgesetz, in der Folge: NÖ KSPG), LGBl. 8215-0, lauteten:
"§1
(1) Die Gemeinde hat dafür vorzusorgen, daß durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Raumplanung öffentliche und im Rahmen der örtlichen Baupolizei nicht öffentliche Kinderspielplätze errichtet und betrieben werden.
(2) Kinderspielplätze sind Flächen, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern das Spielen im Freien ermöglichen und sie von den Gefahren der Straße fernhalten.
§2
(1) Jede Gemeinde hat mindestens einen öffentlichen Spielplatz zu errichten. Hat die Gemeinde mehr als 5.000 Einwohner, dann ist für je angefangene 5.000 Einwohner mindestens ein öffentlicher Kinderspielplatz zu errichten.
[...]
(3) Die Einwohner sind nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zu ermitteln.
(4) Die Lage des öffentlichen Kinderspielplatzes ist nach Möglichkeit so zu bestimmen, daß er von keinem Bauplatz innerhalb des Wohn- oder Sondergebietes [...], und wenn für das Bauland keine Nutzungen ausgewiesen werden, von keinem Bauplatz innerhalb des Baulandes, weiter als 500 m im Umkreis (Luftlinie) entfernt ist oder von den Kindern nach einem zumutbaren Fußweg erreicht werden kann. Auf eine möglichst gefahrlose Erreichbarkeit des öffentlichen Kinderspielplatzes ist Bedacht zu nehmen.
(5) Der Fußweg ist zumutbar, wenn ein gesundes, normal entwickeltes Kind im Alter von 6 Jahren die Strecke zwischen Bauplatz und öffentlichem Kinderspielplatz in höchstens 15 Minuten zurücklegen kann."
"§4
(1) Die Fläche eines öffentlichen Kinderspielplatzes hat mindestens 1000 m² zu betragen.
[...]"
"§7
(1) Die zur Errichtung von öffentlichen Kinderspielplätzen bestimmten Flächen sind im Flächenwidmungsplan gemäß §13 Abs1 Z6 oder §14 Abs2 NÖ Raumordnungsgesetz oder zumindest im Bebauungsplan gemäß §4 Abs2 Z. 3 NÖ Bauordnung [...] auszuweisen.
[...]"
3.3. §6, §7 Abs1 und §8 Abs1 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 1978 über ein Raumordnungsprogramm für das Freizeit- und Erholungswesen, LGBl. 8000/30-0 (in der Folge: Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm) lauten:
"§6
Ziele
Ziele dieses Abschnittes sind:
1. die Förderung der sportlichen Betätigung durch Schaffung ausreichender und sportgerechter Sportstätten;
2. die Bestimmung von Standorten und Mindestgrößen bestimmter Sportanlagen, um ein koordiniertes Wirken der Träger des Sportstättenbaues zu fördern und die Deckung des Bedarfs an Sportstätten optimal - unter Bedachtnahme auf die Folgekosten - zu erreichen;
3. der Bevölkerung und dem Fremdenverkehr des zentralörtlichen Gesamtbereiches die Möglichkeit zu geben, Sportanlagen in zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnsitz bzw. Aufenthalt und ohne große finanzielle Belastung benützen zu können, wobei der Bedarf des Schulunterrichtes und des Fremdenverkehrs mit zu berücksichtigen ist.
§7
Standorte von Einrichtungen für sportliche Freizeitbetätigung
(Sportstätten)
(1) Die für die sportliche Freizeitbetätigung notwendigen Sportstätten werden auf Grund ihrer Bedeutung in allgemeine Anlagen und spezielle Anlagen unterschieden. Allgemeine Anlagen sind Sportplätze (mit Nebenanlagen und Nebengebäuden), Sporthallen (mit Nebenräumen) sowie Hallenbäder (mit Nebenräumen). Standorte für allgemeine Anlagen sind die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gemeinden.
[...]
§8
Maßnahmen
(1) Für die Errichtung und bauliche Gestaltung von allgemeinen Sportanlagen in dem in Anlage 1 ausgewiesenen Umfang werden Förderungsmittel des Landes zur Verfügung gestellt, soferne die Benützung der Anlagen für jedermann sichergestellt wird oder die Sportanlage den Mitgliedern von Vereinen ohne Aufnahmebeschränkung zur Verfügung steht.
[...]"
In der Anlage 1 des Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogrammes ist für die Marktgemeinde Leobersdorf ein Sportplatz der Kategorie C (8500 m²) und je eine Sporthalle der Kategorie B (180 m²) und D (405 m²) vorgesehen.
4. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluss vom 26. Februar 2004 Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der hiermit aufgehobenen Flächenwidmung:
"[...] Mit der in Prüfung genommenen Änderung (des örtlichen Raumordnungsprogrammes, und damit gemäß §13 Abs3 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-5, zugleich) des Flächenwidmungsplanes wurde das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, von 'Bauland-Wohngebiet' in 'Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)' rückgewidmet.
[...] Der Verfassungsgerichtshof geht nun vorläufig davon aus, dass die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht erforderlich war, um den Flächenwidmungsplan an ein (allenfalls geändertes) Raumordnungsprogramm des Landes oder an eine andere überörtliche Planung anzupassen, und dass sie ebenso wenig der Löschung eines Vorbehaltes diente. In Anbetracht dieser vorläufigen Annahme hätte der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Leobersdorf daher im Hinblick auf §22 NÖ ROG 1976 nur wegen einer wesentlichen Änderung der Grundlagen geändert werden dürfen.
In den dem Verfassungsgerichtshof von der Marktgemeinde Leobersdorf vorgelegten Unterlagen betreffend die Erlassung der in Prüfung genommenen Verordnungsstelle scheinen jedoch zum einen schon jegliche Aussagen darüber zu fehlen, dass eine derartige wesentliche Änderung der Grundlagen im Sinne des §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 eingetreten wäre, die die Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. des Flächenwidmungsplanes gestattet hätte. In dem dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakt dürfte jedenfalls keine der Verordnungserlassung vorausgehende, auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung hinsichtlich der Rückwidmung des Grundstückes Nr. 919/2 von 'Bauland-Wohngebiet' in 'Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)' enthalten sein, weshalb der Gerichtshof schon aus diesem Grund Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmung hegt. Die einzigen Aussagen betreffend die Widmung von Flächen für Spiel- und Sportplätze in der Gemeinde Leobersdorf dürften sich erst im Verordnungstext über die Erlassung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes selbst, nämlich in §2 Abs7 ('Schaffung bzw. Ergänzung eines sinnvoll abgestuften Netzes von Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen. Der Lauf der Triesting bzw. des Hochwasserabzugsgraben[s] soll verbindendes Element für diese Einrichtungen werden') sowie in §3 Abs19 ('Die bestehenden Spielplätze sollen ergänzt werden durch einen Spielplatz in der Nähe des Bahnhofes Wittmannsdorf und durch einen Spielplatz im Verlauf des Grünzuges am Triesting-Fluß') finden; derartige - notwendigerweise punktuelle und sich erst aus dem Verordnungstext selbst ergebende - Überlegungen scheinen aber das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls ersetzen zu können (vgl. dazu vor allem VfSlg. 11.990/1989; weiters aber auch VfSlg. 7585/1975, 8280/1978, 8330/1978, 9361/1982, 11.633/1988, 12.169/1989, 12.926/1991). Diese hätte nämlich - dem Charakter der Raumplanung als einer 'planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes' (VfSlg. 2674/1954) entsprechend - in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Fläche bilden und als solche (auch im Nachhinein) erkennbar und nachvollziehbar sind. All dies dürfte aber im vorliegenden Fall nicht zutreffen, wobei sich nach der vorläufigen Auffassung des Gerichtshofes auch aus der - elf Jahre nach der Verordnungserlassung erstellten - oben unter Punkt I.4. genannten Stellungnahme des örtlichen Raumplaners keine Gründe für eine Umwidmung ergeben dürften.
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung genommene Flächenwidmungsplanänderung - zum Teil auch im Zusammenhang damit, dass eine ihr vorangegangene Grundlagenforschung anscheinend fehlt - aber jedenfalls auch das grundsätzliche Bedenken des fehlenden Änderungsanlasses gemäß §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976. Der Gerichtshof geht dabei vorläufig davon aus, dass eine Berufung auf das - 1973 in Kraft getretene - NÖ KSPG insofern keine die Rückwidmung im Jahr 1990 rechtfertigende wesentliche Änderung der Grundlagen darzutun vermag, als zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung in der Gemeinde Leobersdorf jedenfalls schon mindestens ein öffentlicher Spielplatz im Sinne von §2 Abs1 NÖ KSPG bestanden haben dürfte; andere aus dem NÖ KSPG (1973) ableitbare Gründe für die Rückwidmung der in Rede stehenden Grundfläche im Jahr 1990 sind für den Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht erkennbar. Dazu kommt, dass die Marktgemeinde Leobersdorf nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 - von der beabsichtigten Errichtung eines Spielplatzes abgesehen - wiederum die Widmung eines Teiles der in Rede stehenden Fläche als 'Bauland-Wohngebiet' in Aussicht genommen zu haben scheint, wovon sie nur aufgrund einer mangelnden Einigung mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des für die Liegenschaft zu entrichtenden Kaufpreises Abstand genommen haben dürfte.
Auch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Planungsziel der Schaffung von 'Einrichtungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung' in §1 Abs2 Z7 NÖ ROG 1976 bzw. mit den Bestimmungen des 1978 in Kraft getretenen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogrammes der Niederösterreichischen Landesregierung dürfte aber nach der vorläufigen Meinung des Gerichtshofes nicht von einer 'wesentlichen Änderung der Grundlagen' gesprochen werden können. Der Verfassungsgerichtshof geht daher betreffend die in Prüfung genommene Rückwidmung vorläufig von einem fehlenden Änderungsanlass im Sinne des §22 Abs1 NÖ ROG 1976 aus. Die frühere Widmung als 'Bauland - Wohngebiet' dürfte aber auch keine gesetzwidrige Planung gewesen sein, deren Korrektur im Sinne einer gesetzmäßigen Festlegung zulässig wäre (vgl. z.B. VfSlg. 12.555/1990), zumal sich selbst im Falle einer Widmungskorrektur aufgrund einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung weiterer Spiel- oder Sportstätten in der Gemeinde Leobersdorf die im Rahmen einer umfassenden - jedenfalls vor Verordnungserlassung zu erstellenden - Grundlagenforschung zu beantwortende Frage nach der Auswahl geeigneter Grundstücke zu deren Erfüllung stellen dürfte.
[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Leobersdorf schließlich das weitere Bedenken, dass die Rückwidmung des Grundstückes Nr. 919/2 der Beschwerdeführerin von 'Bauland-Wohngebiet' in 'Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)' deshalb gesetzwidrig erfolgte, weil der Gemeinderat bei der Grundstücksauswahl neben der anscheinend fehlenden Grundlagenforschung auch keine Abwägung der öffentlichen Interessen der Errichtung eines Spiel- bzw. Sportplatzes mit den Interessen der Beschwerdeführerin vorgenommen haben dürfte. Aus der bereits genannten Stellungnahme des örtlichen Raumplaners vom 28. November 2001 scheint sich hinsichtlich der Auswahl des Grundstückes nur die Aussage zu ergeben, dass die Parzelle 919/2 als 'logische Maßnahme [...] als Kinderspielplatz für die kurz- und mittelfristige Reserve für das Wohnviertel Wittmannsdorf vorgesehen' sei; eine in einem (Rückwidmungs-)Fall wie dem vorliegenden jedenfalls anzustellende Abwägung eines derartigen Zieles mit den Interessen der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung einer Bauland-Widmung scheint sich jedenfalls aus dem vorgelegten Verordnungsakt nicht zu ergeben; auf Grund der zum Zeitpunkt der Umwidmung bestehenden Entschädigungsregelungen des §24 NÖ ROG 1976 wäre eine Interessenabwägung aber jedenfalls notwendig gewesen (vgl. VfSlg. 13.282/1992)."
5. Die Niederösterreichische Landesregierung legte im Verordnungsprüfungsverfahren den bezughabenden Verordnungsakt vor, verzichtete jedoch auf die Abgabe einer Äußerung.
6. Die Marktgemeinde Leobersdorf erstattete ebenfalls keine Äußerung.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorläufigen Annahmen des Gerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, und dass der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung genommene Verordnung im präjudiziellen Umfang bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hat, haben sich als zutreffend erwiesen.
2. Auch die vorläufigen Bedenken des Gerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, soweit damit für das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird, treffen zur Gänze zu:
Weder die Niederösterreichische Landesregierung, noch die Marktgemeinde Leobersdorf sind den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken des Gerichtshofes gegen die Rückwidmung des genannten Grundstückes entgegengetreten. Auch aus dem von der Niederösterreichischen Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Verordnungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte zur Entkräftung dieser Bedenken.
Der Gerichtshof bleibt also dabei, dass für die Flächenwidmungsplanänderung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990 in ihrem präjudiziellen Umfang weder eine ausreichende, auf das konkrete Grundstück Nr. 919/2 bezogene Grundlagenforschung vorliegt, noch ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" auf "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" bestand. Weder die sich erst aus dem Verordnungstext über die Erlassung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes selbst ergebenden allgemeinen Aussagen (§2 Abs7: "Schaffung bzw. Ergänzung eines sinnvoll abgestuften Netzes von Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen. Der Lauf der Triesting bzw. des Hochwasserabzugsgraben[s] soll verbindendes Element für diese Einrichtungen werden" und §3 Abs19: "Die bestehenden Spielplätze sollen ergänzt werden durch einen Spielplatz in der Nähe des Bahnhofes Wittmannsdorf und durch einen Spielplatz im Verlauf des Grünzuges am Triesting-Fluß"), noch die im Jahr 2001 - also elf Jahre nach Verordnungserlassung - erstellte, oben unter I.4. wiedergegebene Stellungnahme des örtlichen Raumplaners genügen den sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Anforderungen einer der Verordnungserlassung vorangehenden, dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung im Sinne von allgemeinen, die Grundlage für eine konkrete Planungsentscheidung bildenden und auch im Nachhinein nachvollziehbaren Überlegungen.
Nach der unwidersprochen gebliebenen Annahme des Gerichtshofes bestand in der Marktgemeinde Leobersdorf zum Zeitpunkt der Umwidmung des Grundstückes Nr. 919/2 im Jahr 1990 bereits mindestens ein öffentlicher Spielplatz im Sinne von §2 Abs1 NÖ KSPG, sodass das gesetzliche Erfordernis bereits erfüllt war. Daher kann die alleinige Berufung auf die zwingenden Bestimmungen des - bereits 1973 in Kraft getretenen - NÖ KSPG darüber hinaus auch keine wesentliche, einen Änderungsanlass im Sinne von §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 bildende Änderung der Grundlagen dartun. Dieselbe Überlegung gilt im Übrigen im Hinblick auf das allgemeine Planungsziel der Schaffung von "Einrichtungen für die Gesunderhaltung der Bevölkerung" in §1 Abs2 Z7 NÖ ROG 1976 bzw. die Bestimmungen des 1978 in Kraft getretenen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogrammes der Niederösterreichischen Landesregierung. Die ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Marktgemeinde Leobersdorf zwischenzeitlich wiederum in Aussicht genommenen Baulandwidmung zumindest eines Teiles des Grundstückes Nr. 919/2 im Jahr 1996 stellen eine weitere Bestätigung für die Bedenken des Gerichtshofes dar.
3. Dem in Prüfung gezogenen Teil der Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Leobersdorf ist schließlich auch aus dem Grund Gesetzwidrigkeit anzulasten, da der Gemeinderat bei der Grundstücksauswahl - möglicherweise im Zusammenhang mit der fehlenden Grundlagenforschung - auch keine Abwägung der öffentlichen Interessen der Errichtung eines Spiel- bzw. Sportplatzes mit den Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Baulandwidmung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes vorgenommen hat. Die einzige Aussage betreffend die Auswahl gerade des in Rede stehenden Grundstückes, nämlich dass die Parzelle 919/2 als "logische Maßnahme [...] als Kinderspielplatz für die kurz- und mittelfristige Reserve für das Wohnviertel Wittmannsdorf vorgesehen" sei, findet sich zum einen erst in der oben bereits mehrfach erwähnten Stellungnahme des örtlichen Raumplaners aus dem Jahr 2001, zum anderen lässt diese Aussage auf keine wie auch immer geartete Interessenabwägung seitens des Verordnungsgebers schließen, welche jedoch aufgrund der zum Zeitpunkt der Rückwidmung bestehenden Entschädigungsregelungen des §24 NÖ ROG 1976 jedenfalls notwendig gewesen wäre.
Das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990 ist daher insgesamt in dem in Prüfung genommenen Umfang wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
4. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art139 Abs5 B-VG.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V32.2004Dokumentnummer
JFT_09958797_04V00032_00