Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Bauansuchens; keine überlange Verfahrensdauer;keine Gesetzwidrigkeit des allgemeinen und ergänzendenBebauungsplanes in Hinblick auf seine Erlassung auch während desanhängigen Bauverfahrens sowie gegen die Festsetzung derBauplatzhöchstgrößen und Straßenfluchtlinien; keine Abtretung derBeschwerde angesichts des nur für den Fall der Ablehnung gestelltenAbtretungsantragsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit der bei der Gemeinderömisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit der bei der Gemeinde
Grins am 14. April 2003 eingelangten Eingabe die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück 916, KG Grins. Der Bürgermeister wies das Bauansuchen mit Bescheid vom 24. September 2003 gemäß §26 Abs4 litc Tiroler Bauordnung 2001 (in der Folge: TBO 2001) iVm §54 Abs5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (in der Folge: TROG 2001) wegen Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept ab. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 9. Jänner 2004 als unbegründet ab. Die Voraussetzungen der Ausnahme gemäß §55 Abs1 TROG 2001 (Erteilung einer Baubewilligung ohne Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes) seien nicht gegeben, da die verkehrsmäßige Erschließung nicht bestehe und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung erforderlich sei. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 2004 Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Zur Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, dass auf das Bauvorhaben §113 TROG 2001 anzuwenden sei. Das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als es die Baubehörde unterlassen habe, ein Gutachten iSd §113 Abs3 TROG einzuholen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins holte in der Folge ein Gutachten gemäß §113 Abs3 TROG 2001 ein, das im Kern die Feststellung enthielt, der Bauplatz weise eine Fläche von 2020 m2 auf, die überbaute Fläche betrage jedoch nur 153 m2. Bei einer Bebauungsdichte von 0,076 könne nicht von einer bodensparenden Bebauung gesprochen werden. Es sei daher eine zweckmäßige und bodensparende Bauplatzausformung durch eine Grundteilung vorzunehmen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins wies die Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das genannte Gutachten mit Bescheid vom 16. August 2004 ab. Die Tiroler Landesregierung wies mit Bescheid vom 23. September 2004 die dagegen erhobene Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des Bauplatzes nicht gewährleiste.Grins am 14. April 2003 eingelangten Eingabe die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück 916, KG Grins. Der Bürgermeister wies das Bauansuchen mit Bescheid vom 24. September 2003 gemäß §26 Abs4 litc Tiroler Bauordnung 2001 (in der Folge: TBO 2001) in Verbindung mit §54 Abs5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (in der Folge: TROG 2001) wegen Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungskonzept ab. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 9. Jänner 2004 als unbegründet ab. Die Voraussetzungen der Ausnahme gemäß §55 Abs1 TROG 2001 (Erteilung einer Baubewilligung ohne Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes) seien nicht gegeben, da die verkehrsmäßige Erschließung nicht bestehe und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung erforderlich sei. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 2004 Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Zur Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, dass auf das Bauvorhaben §113 TROG 2001 anzuwenden sei. Das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als es die Baubehörde unterlassen habe, ein Gutachten iSd §113 Abs3 TROG einzuholen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins holte in der Folge ein Gutachten gemäß §113 Abs3 TROG 2001 ein, das im Kern die Feststellung enthielt, der Bauplatz weise eine Fläche von 2020 m2 auf, die überbaute Fläche betrage jedoch nur 153 m2. Bei einer Bebauungsdichte von 0,076 könne nicht von einer bodensparenden Bebauung gesprochen werden. Es sei daher eine zweckmäßige und bodensparende Bauplatzausformung durch eine Grundteilung vorzunehmen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins wies die Berufung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das genannte Gutachten mit Bescheid vom 16. August 2004 ab. Die Tiroler Landesregierung wies mit Bescheid vom 23. September 2004 die dagegen erhobene Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des Bauplatzes nicht gewährleiste.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2006 den den Beschwerdeführer betreffenden Spruchpunkt des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bauvorhaben umfasse fünf Geschoße mit einer Gesamtgeschoßfläche von rund 620 m2. Wenn für ein derartiges Bauvorhaben eine Fläche von 153 m2 überbaut werde, dann sei diese Bauführung als bodensparend zu beurteilen, auch wenn sie sich auf einem 2020 m2 großen Grundstück befinde. Eine weitere Bebauung des 2020 m² großen Bauplatzes sei in der Zukunft jederzeit möglich.
1.3. Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 gab die Tiroler Landesregierung der Vorstellung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Grins. In der Begründung ihres Bescheides wies sie auf Folgendes hin: Nachdem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Bauvorhaben als bodensparend zu bezeichnen sei, sei der Vorstellung des Beschwerdeführers in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes nunmehr Folge zu geben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins habe von einer bodensparenden Bebauung des Projektes auszugehen. Darüber hinaus führte die Tiroler Landesregierung aus, dass der Gemeinderat der Gemeinde Grins am 7. Juli 2004 u.a. im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan erlassen habe. Im fortgesetzten Verfahren habe daher der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins die Übereinstimmung des eingereichten Projektes mit den Vorgaben dieses allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes zu prüfen, wobei seitens der Vorstellungsbehörde bereits jetzt auf die Überschreitung der Bauplatzhöchstgröße hingewiesen werde.
1.4. Im fortgesetzten Verfahren wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins mit Bescheid vom 30. April 2007 die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das eingereichte Projekt den Festlegungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" hinsichtlich des zulässigen Höchstwertes der Bauplatzgröße von 1000 m2 widerspreche.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 wies die Tiroler Landesregierung die dagegen erhobene Vorstellung ab. Da Änderungen der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien, habe der Gemeindevorstand der Gemeinde Grins den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" anzuwenden gehabt, der eine Bauplatzhöchstgröße von 1000 m2 vorsehe (Bauplatzgröße des Projektes 2020 m2). Gemäß §26 Abs3 TBO 2001 sei das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Angemessenheit der Verfahrensdauer (Art6 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes
"A18/E1 Gurnau 3 - Maidel", behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
1.5.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Angemessenheit der Verfahrensdauer (Art6 EMRK) sei verletzt, weil das Bauansuchen samt allen vollständig beigelegten Unterlagen bereits am 14. April 2003 gestellt worden sei. Seit diesem Tag sei die Entscheidung darüber aus nur im Interesse der Gemeinde Grins liegenden Gründen, die eine Gemeindestraße durch das Baugrundstück des Beschwerdeführers planen und durchsetzen wolle, verzögert worden. Die belangte Behörde hätte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2006 unverzüglich der Gemeinde die Erlassung einer Baubewilligung auftragen müssen. Die überlange Verfahrensdauer sei darauf zurück zu führen, dass die Gemeinde immer wieder mit dem Beschwerdeführer und anderen Grundeigentümern Vergleichsgespräche führe, jedoch keine von den Grundeigentümern angestrengte Lösung akzeptiere, sondern immer neue Varianten der Grundteilung vorschlage. Außerdem halte sie den Beschwerdeführer hinsichtlich des Bebauungsplanes durch Informationen, dass ein Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet erlassen werde, hin.
1.5.2. Eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) erblickt der Beschwerdeführer in der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel":
Die Beschwerde bringt vor, der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" sei hinsichtlich der Vorschreibung einer Bauplatzgröße für einen bereits seit dem Bauantrag bestehenden Bauplatz unsachlich und gleichheitswidrig.
Gemäß §56 Abs1 und 2 TROG 2001 könnten in ergänzenden Bebauungsplänen nur ergänzende Festlegungen über die Baudichte, nicht jedoch die Mindestbaudichte festgelegt werden. Die Gemeinde habe daher rechtsirrtümlich für ein einzelnes Grundstück im gemeinsamen Eigentum dreier Miteigentümer eine Mindestbaudichte festgelegt, indem im Bebauungsplan eine Höchstbauplatzgröße festgelegt worden sei.
Es sei rechtswidrig, die Zustimmung zu einem Bauprojekt unter Hinweis auf die Überschreitung der Bauplatzgröße davon abhängig zu machen, dass der Bauwerber das Grundstück tatsächlich teile.
Der Bauantrag sei bereits im Jahre 2002 [richtig wohl: 2003] gestellt worden. Auf Grund der damaligen Rechtslage hätte eine Baubewilligung erteilt werden müssen. Stattdessen seien anlässlich dieses Bauverfahrens Gemeindeplanungen in Angriff genommen worden, die ausschließlich darauf abgezielt hätten, Privatinteressen eines Grundnachbarn, nämlich des Eigentümers einer westlich des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Grundparzelle zu genügen.
Das im Bebauungsplan aufscheinende Straßenprojekt liege nicht im öffentlichen Interesse der Gemeinde, da alle von der Zufahrtsstraße zu erschließenden Nachbargrundstücke bereits verkehrsmäßig erschlossen und bebaut seien. Eine Erschließung der im Westen der Grundparzelle 916 liegenden Flächen als künftiges Bauland sei von der Bundesstraße aus über Trichtermündungen möglich. Das öffentliche Interesse an der Maßnahme sei nicht ausreichend begründet, weil sich die Gemeinde in ihrem Bescheid ausschließlich und ohne jede weitere Begründung auf das Gutachten des Raumplaners gestützt habe. Ferner sei es unsachlich, die Baubewilligung unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die möglicherweise in ferner Zukunft einmal zu Bauland umgewidmet werden würden, zu versagen. Schließlich sei nicht die für den Beschwerdeführer gelindeste Maßnahme gewählt worden, sondern jene Trassenführung der Zufahrtsstraße, die das Baugrundstück vollkommen entwerte, insbesondere unter dem Aspekt, dass auf dem Grundstück auch eine Wohnhausanlage und Wohnungseigentum errichtet werden könnte. Die Planungsmaßnahme sei unsachlich und lege dem Beschwerdeführer und seinen Miteigentümern ein Sonderopfer auf.
Der Bürgermeister könnte jederzeit in einem Enteignungsverfahren sein Straßenprojekt durchsetzen. Es habe daher niemals Anlass für die Erlassung eines Bebauungsplanes bestanden, um die Zufahrtsstraße durchzusetzen.
2. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verwaltungsakten hatte sie bereits in dem zu B427/07 protokollierten Verfahren desselben Beschwerdeführers (gegen den oben genannten Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Februar 2007) vorgelegt.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Grins legte in dem zu B427/07 protokollierten Verfahren die Akten betreffend das Zustandekommen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes
"A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" vor, schilderte die Vorgeschichte und das Verfahren, das der Erlassung des Bebauungsplanes vorangegangen war, und erstattete eine Äußerung, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.
II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §26 Abs3 lita TBO 2001, LGBl. 94/2001 idF LGBl. 60/2005, lautet: 1. §26 Abs3 lita TBO 2001, Landesgesetzblatt 94 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2005,, lautet:
"§26
Baubewilligung
...
a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
..."
2. §27 Abs2 lite, §54, §55 Abs1 und §56 TROG 2001, LGBl. 93/2001, lauteten: 2. §27 Abs2 lite, §54, §55 Abs1 und §56 TROG 2001, Landesgesetzblatt 93 aus 2001,, lauteten:
"II. Teil
Örtliche Raumordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§27
Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
...
...
e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen;
...
4. Abschnitt
Bebauungspläne
§54
Allgemeines
§55
Ausnahmen
a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
...
§56
Inhalte
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Angemessenheit der Verfahrensdauer (Art6 EMRK) behauptet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
1.1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfGH 26.6.2008, B304/07, und die dort zitierte Vorjudikatur samt Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). 1.1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre vergleiche VfGH 26.6.2008, B304/07, und die dort zitierte Vorjudikatur samt Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
1.2. Im vorliegenden Fall ist seit dem Beginn des Verfahrens mit der Antragstellung am 14. April 2003 bis zum Endzeitpunkt der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof (Zustellung des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21. Juni 2007) eine Frist von rund vier Jahren und zwei Monaten vergangen. Da sowohl der Gemeindeaufsichtsbehörde als auch dem Verwaltungsgerichtshof - ausgenommen in Verfahren wegen Säumnisbeschwerden - nur eine kassatorische Entscheidungsbefugnis zusteht, keine der am Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörden die gemäß §73 Abs1 AVG vorgesehene längste Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten hat, und da sich schließlich während des Verwaltungsverfahrens die Rechtslage durch Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes geändert hat, ist die Länge des Verfahrens nicht allein auf das Handeln staatlicher Organe zurückzuführen. Die Verfahrensdauer von rund vier Jahren und zwei Monaten ist daher als angemessen im Sinne des Art6 Abs1 EMRK zu qualifizieren.
2. Soweit die Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel", behauptet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
2.1. Gemäß §54 Abs3 TROG 2001 ist ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. §55 Abs1 TROG 2001 regelt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne, wobei auch bei Zutreffen der Ausnahmetatbestände des §55 TROG 2001 die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes zulässig ist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die Gemeinde - auch während des anhängigen Bauverfahrens - einen für dieses Bauverfahren verbindlichen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan erlassen hat.
Gemäß §56 Abs1 TROG 2001 sind in einem allgemeinen Bebauungsplan hinsichtlich der Bebauung Mindestbaudichten festzulegen. Gemäß §56 Abs2 TROG 2001 sind in den ergänzenden Bebauungsplänen hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung u.a. die Höchstgröße der Bauplätze festzulegen.
2.2.1. Die Beschwerde wendet sich einerseits gegen die Festsetzung der Bauplatzhöchstgrößen. Im allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" ist für den nördlichen Teil des Grundstückes 916 ein Höchstwert der Bauplatzgröße von 1000 m2 und für den südlichen Teil ein Höchstwert der Bauplatzgröße von 800 m2 festgesetzt. Die unterschiedlichen Größenausmaße werden mit der Verschiedenheit des Geländes begründet (im nördlichen Teil steileres Gelände und daher geringere Ausnützbarkeit des Grundstückes).
2.2.2. Mit der Festsetzung der Bauplatzhöchstgrößen im allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" wird dem Ziel der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 lite TROG 2001, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen, Rechnung getragen, sodass dagegen keine Bedenken bestehen.
2.3.1. Andererseits wendet sich die Beschwerde gegen die Festlegung jener Straßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des Gebietes dienen, und bringt vor, die geplante Erschließungsstraße diene nur der Erschließung eines einzigen Grundstückes. Die westlich des Grundstückes des Beschwerdeführers liegenden Parzellen 942/1 und 942/3 sind als Wohnbauland ausgewiesen (nur der nördliche Teil des Grundstückes 942/1 ist bebaut).
2.3.2. Die Erschließung der Grundstücke 942/1 und 942/3 entspricht wiederum dem Ziel der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 lite TROG 2001, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen. Der Gemeinde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Gebiete und Grundflächen eine Straße vorsieht und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 Tiroler Straße ausschließt. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Beschwerdeführers Straßenfluchtlinien festgesetzt wurden, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da - wie auch der geltende Flächenwidmungsplan zeigt - eine Fortführung der Erschließungsstraße vorgesehen ist. Gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinien im Allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan "A18/E1 Gurnau 3 - Maidel" bestehen daher auch keine Bedenken.
3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kam nicht in Betracht, da der Abtretungsantrag nur für den Fall der Ablehnung der Beschwerdebehandlung gestellt wurde. Auf §87 Abs3 VfGG wird hingewiesen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Baubewilligung, Verfahrensdauerüberlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Verordnungserlassung,VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1454.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010