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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der vom Gesetz abweichenden Festlegung von Mindestabständen in einem Bebauungsplan; öffentliches Interesse an den im Sinne der Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und der Sanierung bzw Erneuerung des Altbestandes getroffenen Festlegungen; keine Überschreitung des - bei erstmaliger Erlassung weiteren - PlanungsermessensRechtssatz
Der Bebauungsplan Nr 12 "Patek-Altenschlag 11", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Helfenberg am 25.04.92, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Bei der erstmaligen Erlassung eines Bebauungsplanes ist der Gemeinde ein viel weiterer Gestaltungsspielraum als im Falle einer Planänderung eingeräumt (Jann/Oberndorfer, Die Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofes im Bereich der Raumplanung (1995) 63). Es lag daher durchaus im planerischen Ermessen der Gemeinde, die vom Altbestand vorgegebenen Abstände zu den angrenzenden Grundstücken in den Bebauungsplan zu übernehmen (vgl VfSlg 7347/1974).
Der gegenständliche Bebauungsplan, welcher die historische Situierung des Gebäudekomplexes berücksichtigt, steht mit dem planerischen Konzept der Gemeinde in Einklang.
Es ist durchaus auch im öffentlichen Interesse gelegen, wenn durch Sanierung bzw Erneuerung alten Baubestandes dessen Anhebung auf zeitgemäßen Standard erfolgt. Darüber hinaus dient dies auch der Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, die ebenfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Das Planungsermessen wurde daher bei Erlassung des Bebauungsplanes nicht überschritten. Im vorliegenden Fall vermag auch der Umstand, daß der Bebauungsplan erst nach Baubeginn erlassen wurde, am Ergebnis nichts zu ändern.
(Anlaßfall: E v 01.12.95, B1367/93 - Abweisung der Beschwerde gegen die im Anlaßverfahren bekämpfte Baubewilligung).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V122.1994Dokumentnummer
JFR_10048799_94V00122_01