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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs nach dem für anhängige Verfahren maßgebenden Vlbg GVG 1977 mangels eines im Gesetz aufgezählten öffentlichen InteressesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des §31 Abs2 lita Vlbg GVG 1993, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Derartige (übliche) Übergangsvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das neue Vlbg GVG 1993 gilt daher für den vorliegenden Fall (Ausländergrunderwerb) eben nicht.
Die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Annahme, der Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer (einen türkischen Staatsangehörigen) liege nicht in einem der im §5 Abs2 litc Vlbg GVG aufgezählten öffentlichen Interessen, ist zumindest vertretbar. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob durch den Rechtserwerb auch staatspolitische Interessen beeinträchtigt würden (§5 Abs2 litb Vlbg GVG).
Schlagworte
Übergangsbestimmung, AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1473.1995Dokumentnummer
JFR_10039389_95B01473_01