RS Vfgh 1996/6/11 B1473/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Vlbg GVG §5 Abs2 litb
Vlbg GVG §5 Abs2 litc
Vlbg GVG 1993 §31 Abs2 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs nach dem für anhängige Verfahren maßgebenden Vlbg GVG 1977 mangels eines im Gesetz aufgezählten öffentlichen Interesses

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des §31 Abs2 lita Vlbg GVG 1993, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Derartige (übliche) Übergangsvorschriften sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das neue Vlbg GVG 1993 gilt daher für den vorliegenden Fall (Ausländergrunderwerb) eben nicht.

Die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Annahme, der Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer (einen türkischen Staatsangehörigen) liege nicht in einem der im §5 Abs2 litc Vlbg GVG aufgezählten öffentlichen Interessen, ist zumindest vertretbar. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob durch den Rechtserwerb auch staatspolitische Interessen beeinträchtigt würden (§5 Abs2 litb Vlbg GVG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1473.1995

Dokumentnummer

JFR_10039389_95B01473_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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