RS Vwgh 1997/9/24 95/12/0199

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §19a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt

sich dahin zusammenfassen, daß das auf elektronischer Datenverarbeitung beruhende Einsatzleitsystem (ELS) ihm eine besondere,

belastende Arbeitsweise (aufgrund einer eben nicht "benützungsfreundlichen Technologie" - siehe das Vorbringen im Verwaltungsverfahren) aufzwinge. Dieses Vorbringen ist rechtserheblich: Trifft es nämlich zu, daß dem Beschwerdeführer durch dieses neue System (durch die neue Technologie bzw. durch das neue EDV-Programm) auch nach entsprechender Einarbeitung eine Arbeitsweise aufgezwungen wird, die bei Durchschnittsbetrachtung als besonders belastend zu beurteilen ist, kann vorweg nicht ausgeschlossen werden, daß damit das in § 19a Abs. 1 GehG 1956 umschriebene Maß an Außergewöhnlichkeit (Dienstleistung unter sonstigen erschwerten Umständen) erreicht wäre. Um dies aber gehörig beurteilen zu können, bedarf es jedenfalls der Einholung eines arbeitsmedizinischen (arbeitspsychologischen) Sachverständigengutachtens, in dem diese Frage in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise geklärt wird, was aber unterblieb.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120199.X03

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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