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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt
sich dahin zusammenfassen, daß das auf elektronischer Datenverarbeitung beruhende Einsatzleitsystem (ELS) ihm eine besondere,
belastende Arbeitsweise (aufgrund einer eben nicht "benützungsfreundlichen Technologie" - siehe das Vorbringen im Verwaltungsverfahren) aufzwinge. Dieses Vorbringen ist rechtserheblich: Trifft es nämlich zu, daß dem Beschwerdeführer durch dieses neue System (durch die neue Technologie bzw. durch das neue EDV-Programm) auch nach entsprechender Einarbeitung eine Arbeitsweise aufgezwungen wird, die bei Durchschnittsbetrachtung als besonders belastend zu beurteilen ist, kann vorweg nicht ausgeschlossen werden, daß damit das in § 19a Abs. 1 GehG 1956 umschriebene Maß an Außergewöhnlichkeit (Dienstleistung unter sonstigen erschwerten Umständen) erreicht wäre. Um dies aber gehörig beurteilen zu können, bedarf es jedenfalls der Einholung eines arbeitsmedizinischen (arbeitspsychologischen) Sachverständigengutachtens, in dem diese Frage in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise geklärt wird, was aber unterblieb.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120199.X03Im RIS seit
05.05.2003