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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/12/0122 3 (hier wurde die belangte Behörde säumig aufgrund der vom Bf dem Postamt gegenüber abgegebenen unrichtigen Erklärung, bis auf Widerruf verreist zu sein, weshalb das Kostenersatzbegehren als rechtsmißbräuchlich anzusehen war)Stammrechtssatz
Da die Klärung der hier maßgeblichen Rechtslage durch den VwGH den Bf nicht davon abgehalten hat, die nun verfahrensgegenständlichen verfehlten Anträge, die teilweise sogar inhaltsgleich mit jenem Antrag sind, der bereits Gegenstand eines Erkenntnisses war, mit Säumnisbeschwerden zu verfolgen (der Bf hat innerhalb eines Monates 37 Säumnisbeschwerden eingebracht), kann das prozessuale Verhalten des Bf nur dahin verstanden werden, daß es ihm darauf ankommt, durch Einbringung dieser zahlreichen Säumnisbeschwerden weitere Pauschalkostenersätze für Schriftsatzaufwand zuzüglich zu den bereits zuerkannten Schriftsatzaufwendungen in beträchtlicher Höhe vor allem auf Grund von formell berechtigten Säumnisbeschwerden zu erzielen (wobei es sich hier nicht um anwaltlich verfaßte oder anwaltlich unterfertigte Schriftsätze handelt). Angesichts dieser besonderen Umstände muß diese Vorgangsweise des Bf als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, sodaß Kostenersatz im Beschwerdefall nicht zuzuerkennen war (diese Beurteilung kann nicht unbesehen auf andere Verfahren des Bf übertragen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120145.X01Im RIS seit
20.11.2000