RS Vfgh 1996/11/30 B798/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1996
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 12.12.85 §22
ÄrzteG §65
VfGG §88

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Vorschrift in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersversorgung; keine Bedenken gegen die im ÄrzteG enthaltene Verordnungsermächtigung, auch nicht unter dem Aspekt des Rechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und des Gleichheitssatzes

Rechtssatz

Die Anwendung des rechtswidrigen §22 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk (VfGH 18.06.96 V183/95) ist für den Beschwerdeführer nicht von Nachteil gewesen; dieser ist somit insofern nicht durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung - gemessen an der bereinigten Rechtslage - verletzt worden.

Die Vorschrift des §22 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk, derzufolge Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung "die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang, ausgenommen die Verträge für die Gesundenuntersuchungen mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die privatärztliche Tätigkeit" ist, findet ihre Deckung im Wortlaut des §65 Abs1 ÄrzteG. Diese Gesetzesbestimmung ordnet nämlich an, daß die Altersversorgung mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, "wobei die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird."

Keine Bedenken gegen §65 Abs1 ÄrzteG unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG.

Auch unter dem Aspekt des Rechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vermag der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des §65 Abs1 ÄrzteG nicht zu erkennen: §65 Abs1 ÄrzteG schließt die Ausübung einer ärztlichen Erwerbstätigkeit nicht an sich aus. Ihm wohnt auch offensichtlich weder die Absicht inne, die Ausübung eines Erwerbszweiges unmöglich zu machen, noch zwingt er den Beschwerdeführer dazu, seinen Erwerb aufzugeben.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der in Rede stehenden Vorschrift bestehen auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des §65 Abs1 ÄrzteG. Es erscheint nämlich als durchaus sachlich, die Möglichkeit des Ausschlusses der Gewährung der Altersversorgung für jene Fälle vorzusehen, in welchen Ärzte aufgrund der Aufrechterhaltung bestehender Verträge, seien diese nun zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur oder handle es sich dabei um Kassenverträge, eine Behandlungspflicht und damit eine Pflicht zur Ausübung ihres Berufes weiter trifft.

Auch das Bestehen der freien Dispositionsmöglichkeit des Arztes, (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) seine berufliche Tätigkeit auf vertraglicher Grundlage einzustellen und in Pension zu gehen, (wo es ihm offen steht, auf freiwilliger Basis privatärztlich tätig zu sein), oder die Tätigkeit als Vertragsarzt fortzusetzen und die Altersversorgung noch nicht in Anspruch zu nehmen, bietet eine sachliche Rechtfertigung für die im §65 Abs1 ÄrzteG enthaltene Verordnungsermächtigung.

Da die Beschwerde dadurch Erfolg hatte, daß sie zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsregelung und zur Aufhebung einer anderen präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat (siehe E v 18.06.96, V183/95, und E v 30.11.96, V85/96), waren dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, VfGH / Kosten, Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B798.1994

Dokumentnummer

JFR_10038870_94B00798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten