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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §834;Rechtssatz
Entgegen der Rechtsprechung zu § 834 ABGB hat nach § 14 Abs 3 WEG 1975 nicht die beschließende Mehrheit das Gericht zur Genehmigung anzurufen, sondern vielmehr die überstimmte Minderheit (jeder Miteigentümer) innerhalb einer dreimonatigen Frist, die sich bei nicht gehöriger Verständigung auf sechs Monate verlängert. Auch der OGH hat im B 24.6.1997, Ob 246/97, ausgesprochen, daß im Falle einer Beschlußfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1993/800 die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen hatte, im Falle einer Beschlußfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG 1975 idF BGBl 1993/800 die überstimmte Minderheit.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050214.X01Im RIS seit
18.02.2002