RS Vwgh 1998/3/24 97/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §834;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975 §14 Abs3 idF 1993/800;

Rechtssatz

Entgegen der Rechtsprechung zu § 834 ABGB hat nach § 14 Abs 3 WEG 1975 nicht die beschließende Mehrheit das Gericht zur Genehmigung anzurufen, sondern vielmehr die überstimmte Minderheit (jeder Miteigentümer) innerhalb einer dreimonatigen Frist, die sich bei nicht gehöriger Verständigung auf sechs Monate verlängert. Auch der OGH hat im B 24.6.1997, Ob 246/97, ausgesprochen, daß im Falle einer Beschlußfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten der Nov BGBl 1993/800 die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen hatte, im Falle einer Beschlußfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG 1975 idF BGBl 1993/800 die überstimmte Minderheit.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050214.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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