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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (illegal) im Inland auf. Ist diese Einreise ausnahmsweise sichtvermerksfrei (Hinweis E 3.4.1998, 96/19/0034, betreffend die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 9.2.1990, BGBl 1990/95a) oder aber auf Grund eines Touristensichtvermerkes erfolgt, so hat der Fremde den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 verwirklicht. Daran ändert auch nichts der Umstand der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Daß nämlich Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern, die nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels wieder ausgereist sind, die Entscheidung über ihren nicht quotenabhängigen Erstantrag (vgl § 1 Z 2 Verordnung BGBl 1995/408) im Ausland abzuwarten haben, erscheint nicht unsachlich. Die Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 wird daher durch die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 iZm der Verordnung BGBl 1995/408 (vgl insbesondere deren § 3 Z 4) jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berührt (Hinweis E 25.4.1997, 95/19/1910).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191155.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015