RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0092

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §48 Abs2;
BauRallg;
VVG §1;

Rechtssatz

Der baupolizeiliche Auftrag ist eine "Vollziehungsverfügung", deren Zweck darin liegt, die unmittelbar aus dem Gesetz bestehenden Verpflichtungen zu konkretisieren und für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges einen Exekutionstitel zu schaffen. In einem baupolizeilichen Auftrag iSd § 48 Abs 2 OÖ BauO 1994 genügt ein Bescheidadressat "Gesamtheit der Miteigentümer" des betroffenen Grundstückes, ohne namentliche Anführung der Miteigentümer nicht; daran ändert auch die Formulierung "Eigentümer (Miteigentümer)" im § 31 OÖ BauO 1994 nichts, weil damit nur klargestellt werden sollte, daß jeder einzelne Miteigentümer Nachbar iS dieser Gesetzesstelle sein und Einwendungen erheben kann. Der Instandsetzungsauftrag ist vielmehr gegen alle Miteigentümer des Grundstückes zu erlassen; ein einheitlicher Bescheid ist hiefür nicht erforderlich, da eine Vollstreckung des Exekutionstitels (baupolizeilichen Auftrages) im Falle des Miteigentums nur dann in Betracht kommt, wenn der Auftrag gegen alle Miteigentümer bereits erlassen ist. Vereitelt ist der Zweck des Instandsetzungsauftrages an nur einen Miteigentümer schon deshalb nicht, weil gegen ihn bereits mit Erlassung des Auftrages ein Exekutionstitel geschaffen wurde, der die unmittelbar aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung ihm gegenüber konkretisiert.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBaupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050092.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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