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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Das Ausmaß des Eigengrundes ist im Hinblick auf §6 Tir GVG 1996 wesentlich, ist doch Gesetzeszweck die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet lediglich einen Garten im Ausmaß von 2.800 m2 und verfügt neben dem vorangeführten Grundstück über keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht als gesichert annahm, daß die Grundflächen (unter Einbeziehung der zu genehmigenden Fläche von 3.379 m2) nicht die Kriterien einer Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis zu erfüllen vermögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2839.1997Dokumentnummer
JFR_10018870_97B02839_01