RS Vfgh 1998/11/30 B2839/97, B2840/97

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir GVG 1996 §6 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Das Ausmaß des Eigengrundes ist im Hinblick auf §6 Tir GVG 1996 wesentlich, ist doch Gesetzeszweck die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes.

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet lediglich einen Garten im Ausmaß von 2.800 m2 und verfügt neben dem vorangeführten Grundstück über keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht als gesichert annahm, daß die Grundflächen (unter Einbeziehung der zu genehmigenden Fläche von 3.379 m2) nicht die Kriterien einer Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis zu erfüllen vermögen.

Entscheidungstexte

  • B 2839,2840/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.1998 B 2839,2840/97

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2839.1997

Dokumentnummer

JFR_10018870_97B02839_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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