RS Vwgh 1999/12/16 97/16/0075

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgRG 1949 §48
AbgRG 1949 §53 Abs1
AVG §66 Abs2
BAO §289 Abs2
FinStrG §161 Abs4

Rechtssatz

Anders als in den Vorgängerbestimmungen des § 48 und § 53 Abs 1 Abgabenrechtsmittelgesetz, im § 66 Abs 2 AVG oder im § 161 Abs 4 FinStrG kennt die BAO eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nicht. Nach der Stammfassung der BAO bestand dabei explizit überhaupt keine Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wiewohl die Rechtsprechung eine solche auch damals in Einzelfällen anerkannte (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2795). Erst durch die BAONov 1980, BGBl Nr 151, wurde in § 289 Abs 2 BAO das Wort "aufzuheben" eingefügt, was aber nur eine Klarstellung bedeutete. Da nach geltendem Recht somit jedenfalls eine Zurückverweisung der Sache durch die Berufungsbehörde an die Abgabenbehörde erster Instanz ausgeschlossen ist, ist eine Bescheidbehebung nach § 289 Abs 2 BAO nur dann zulässig, wenn in dieser Sache in Bezug auf die berufungswerbende Partei von der Beh, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, eine andere weitere Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis Stoll, aaO, 2796; Ritz, BAO-Kommentar/2, 683).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160075.X01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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