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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Auslegung einer Bestimmung der Tir BauO über Nachbarrechte hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als Anrainerin und Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende WohnbebauungRechtssatz
Unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung (VfSlg 12468/1990, 13210/1992, 14943/1997, 15188/1998 und B1176/99 ua, E v 15.12.99) kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des §30 Abs4 Tir BauO (wonach subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen "insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere ..." gestützt werden können) in Verbindung mit den widmungsrechtlichen Bestimmungen auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfasst, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll, da möglicherweise eine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks durch die Emissionen des Betriebes nicht möglich ist. Das rechtliche Interesse des Nachbarn wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl VfSlg 15188/1998).
Da die belangte Behörde von einem sachlich nicht begründbaren und daher auch gleichheitswidrigen Verständnis der zitierten Gesetzesstelle ausgegangen ist, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B224.1998Dokumentnummer
JFR_09999387_98B00224_01