RS Vfgh 2000/6/13 B224/98 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art2
Tir BauO §30 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Auslegung einer Bestimmung der Tir BauO über Nachbarrechte hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als Anrainerin und Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende Wohnbebauung

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung (VfSlg 12468/1990, 13210/1992, 14943/1997, 15188/1998 und B1176/99 ua, E v 15.12.99) kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des §30 Abs4 Tir BauO (wonach subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen "insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere ..." gestützt werden können) in Verbindung mit den widmungsrechtlichen Bestimmungen auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfasst, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll, da möglicherweise eine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks durch die Emissionen des Betriebes nicht möglich ist. Das rechtliche Interesse des Nachbarn wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muss (vgl VfSlg 15188/1998).

Da die belangte Behörde von einem sachlich nicht begründbaren und daher auch gleichheitswidrigen Verständnis der zitierten Gesetzesstelle ausgegangen ist, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

  • B 224/98 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2000 B 224/98 ua

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B224.1998

Dokumentnummer

JFR_09999387_98B00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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