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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung eines Arztes gegen die Kündigung eines Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse wegen fortgesetzter schikanöser Rechtsverfolgung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission; keine Zweifel an der Unparteilichkeit der MitgliederRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission im Hinblick auf Art6 EMRK; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.800/1986 ausgesprochen, daß die Bundesschiedskommission, wenn sie zur Entscheidung über Einzelvertragskündigungen berufen ist, über "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK befindet.
Die Bundesschiedskommission ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG eingerichtet.
Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung läßt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten.
Eine dienstliche oder organisatorische Abhängigkeit entsteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dadurch, daß je zwei Beisitzer von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt werden.
Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs unterliegt auch in der Frage, ob die Mitwirkung einzelner Mitglieder der Bundesschiedskommission unter dem Aspekt des Art6 EMRK an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Bundesschiedskommission zweifeln läßt, keiner Einschränkung.
Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betrifft, die Berufungsverhandlung vor der Bundesschiedskommission sei zu kurzfristig anberaumt worden, so läßt das Beschwerdevorbringen offen, inwiefern ihm aus diesem Grund eine ausreichende Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen ist. Solcher Darlegungen hätte es vorliegendenfalls schon deshalb bedurft, weil es in Anbetracht der Zustellung der Ladungen am 6. November für den Verhandlungstermin vom 12. November keineswegs auf der Hand liegt, daß sich daraus allein auch nur eine Beeinträchtigung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ableiten ließe.
Keine willkürliche Abweisung der Berufung eines Arztes gegen die Kündigung eines Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse.
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Zahl der vom Beschwerdeführer an die paritätische Schiedskommission gerichteten Serienanträge als Ausdruck einer Absicht des Beschwerdeführers wertet, diese Streitschlichtungseinrichtung lahmzulegen und damit aber auch der betroffenen Gebietskrankenkasse einen erheblichen (jedoch leicht vermeidbaren) Aufwand zu verursachen. Daraus hat die belangte Behörde den nicht denkunmöglichen Schluß gezogen, es sei dem Beschwerdeführer nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, sondern um die Übung von Schikane gegenüber der Gebietskrankenkasse gegangen.
Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde, es sei dem Träger der Krankenversicherung nicht mehr zumutbar, an dem mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrag festzuhalten, wenn dieser - auch nach Ermahnung unter Androhung der Kündigung des Einzelvertrags - gegen sie fortgesetzt Schikane übt, ist jedenfalls als vertretbar anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, daß die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und demnach (behauptetermaßen) fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen habe, wirft er wiederum Rechtsfragen auf, die bloß einfachgesetzlicher Natur sind und jedenfalls keine verfassungsrechtliche Dimension erkennen lassen.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, fair trial, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1245.1998Dokumentnummer
JFR_09999386_98B01245_01