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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof infolge Ablehnung der Zuständigkeit in derselben Sache; Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen - der Sache nach über ein Einlösungsbegehren nach dem Tir NaturschutzG 1991 absprechenden - Bescheid der Tir Landesregierung; sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nur hinsichtlich der Festsetzung (der Höhe) einer EntschädigungRechtssatz
Der Antragsteller hatte sowohl vor dem Verwaltungsgerichtshof - im Weg der Bekämpfung des abweislichen Bescheides der Tiroler Landesregierung mit Beschwerde nach Art130 Abs1 lita B-VG - als auch vor dem Bezirksgericht Telfs den Antrag gestellt, über sein Ansuchen um Einlösung des in Rede stehenden Grundstücks und um Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung nach den Bestimmungen des Tir NaturschutzG 1991 zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die an ihn gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass zur Entscheidung über das "Entschädigungsbegehren", das der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich des Einlösungsanspruchs als solchen als auch hinsichtlich des "Einlösungsbetrags" als "eine einheitliche Angelegenheit" wertete, die ordentlichen Gerichte berufen seien. Das vom Antragsteller angerufene Bezirksgericht Telfs wiederum hatte zwar über den Antrag in der Sache entschieden, diese Sachentscheidung wurde jedoch nach Rekurs des Antragstellers vom Landesgericht Innsbruck in Anwendung des §42 Abs1 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgehoben. Einem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Begründung keine Folge gegeben, dass über den in Rede stehenden Antrag im Verwaltungsweg zu entscheiden sei.
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf den Wortlaut des §32 Abs7 Tir NaturschutzG davon aus, dass zwischen der ausschließlich im ersten Satz dieser Bestimmung geregelten Frage der Einlösung eines Grundstückes, das behauptetermaßen durch eine der im Abs1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit verloren hat, einerseits und der allein im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung geregelten Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung unterschieden werden muss. Vor diesem Hintergrund kann es aber auch bei der im letzten Satz des Abs7 angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit der im Abs6 vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wiederum nur um die Festsetzung (der Höhe) der Entschädigung gehen und nicht etwa auch um die Frage, ob dem Verlangen des Eigentümers nach Einlösung des in Rede stehenden Grundstückes zu entsprechen ist oder nicht; darüber zu entscheiden fällt vielmehr allein in die Zuständigkeit der Landesregierung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Für die Entscheidung über das Verlangen, ein Grundstück in Anwendung des §32 Abs7 Tir NaturschutzG einzulösen, erscheint die Möglichkeit der bloß nachprüfenden Kontrolle des verwaltungsbehördlichen Handelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Art6 EMRK ausreichend (VfSlg. 11.500/1987).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Naturschutz, Entschädigung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:KI7.1997Dokumentnummer
JFR_09999372_97K00I07_01