RS Vfgh 2000/11/28 V26/00

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö PolStG §2
ProstitutionsV der Gemeinde Edt bei Lambach vom 17.02.00
VfGG §61a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer ProstitutionsV mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 17.02.00 über die Untersagung der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Gebäude.

Dem Einschreiter wird durch die angefochtene Verordnung nicht verboten, seine Liegenschaft überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten (mit Judikaturhinweisen).

Der vom - anwaltlich vertretenen - Gemeinderat der Gemeinde Edt bei Lambach begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art139 B-VG nur für den obsiegenden Individualantragsteller vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • V 26/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2000 V 26/00

Schlagworte

Prostitution, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V26.2000

Dokumentnummer

JFR_09998872_00V00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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