Index
L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer ProstitutionsV mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 17.02.00 über die Untersagung der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Gebäude.
Dem Einschreiter wird durch die angefochtene Verordnung nicht verboten, seine Liegenschaft überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten (mit Judikaturhinweisen).
Der vom - anwaltlich vertretenen - Gemeinderat der Gemeinde Edt bei Lambach begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art139 B-VG nur für den obsiegenden Individualantragsteller vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prostitution, VfGH / Individualantrag, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V26.2000Dokumentnummer
JFR_09998872_00V00026_01