RS Vfgh 2000/12/12 A2/97

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime

Norm

B-VG Art118 Abs2
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
Oö JWG 1991 §40 Abs2
Oö JWG 1991 §45 Abs1
Oö JWG 1991 §46 Abs3

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Landeshauptstadt Linz gegen das Land Oberösterreich wegen S 3.959.653,59 für die Durchführung der vollen Erziehung für zwei Minderjährige; Zulässigkeit der Klage; keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung; keine Grundsatzgesetzverletzung durch Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Durchführung der vollen Erziehung durch das beklagte Land

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage.

Das Oö JWG 1991 unterscheidet in §45, welcher die hier strittigen Kosten der vollen Erziehung mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten regelt, zwischen vorläufiger Kostentragung (gem. §45 Abs1 leg cit nach der örtlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde) und der endgültigen Kostentragung, die sich nach dem Wortlaut des §45 Abs1 letzter Satz Oö JWG 1991 "nach §46 Abs3" richtet. In beiden Fällen wird die Kostentragung nicht den Gebietskörperschaften als Jugendwohlfahrtsträger (somit aber auch nicht dem Land), sondern nur den Sozialhilfeträgern (ds die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut) auferlegt. Nur auf deren Kostentragung bezieht sich daher die Verweisung auf §46 Abs3 Oö JWG 1991 und in weiterer Folge daher die dort angeordnete sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Oö Sozialhilfegesetzes; nicht jedoch auf die im vorliegenden Fall strittige Frage der Kostentragung entweder durch einen der Sozialhilfeträger oder durch das Land. Auch nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung ist ein solcher Streit durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Es kann auf sich beruhen, ob die klagende Stadtgemeinde durch ein gesetzwidriges Verhalten der beklagten Partei im hier maßgebenden Zusammenhang der Kostentragung für Maßnahmen der Erziehungshilfe in ihrem gem. Art118 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung oder in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sein könnte und ihr für diesen Fall - in gegebenenfalls verfassungskonformer Interpretation des Oö JWG 1991 (insbesondere ungeachtet dessen §45 Abs2) - ein Verwendungsanspruch iS des §1042 ABGB zuerkannt werden müßte, weil den Organen des beklagten Landes nach dem in Betracht gezogenen Prüfungsmaßstab nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie - bei gleichzeitiger Zustimmung zu der vom Magistrat vorgeschlagenen Maßnahme der vollen Erziehung - mit eingehender Begründung den Bedarf nach einer (zusätzlichen) besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung verneinten. Von einer willkürlichen Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des §40 Abs2 Oö JWG 1991 durch das beklagte Land kann somit nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

  • A 2/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2000 A 2/97

Schlagworte

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Jugendfürsorge, VfGH / Klagen, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A2.1997

Dokumentnummer

JFR_09998788_97A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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