RS Vfgh 2001/3/8 B1723/00

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
KAG §24
UnterbringungsG §3
UnterbringungsG §8
UnterbringungsG §12
UnterbringungsG §33

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die vom UVS Tirol zurückgewiesene Beschwerde gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin von der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck in die Landesnervenklinik Rankweil; keine Beendigung der Unterbringung durch die Überstellung; Zuständigkeit des Gerichtes zur Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Überstellung einer untergebrachten Person aus einer Krankenanstalt in eine andere

Rechtssatz

Hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Überstellung einer untergebrachten Person aus einer Krankenanstalt in eine andere ist das Gericht zuständig.

Aus dem Umstand allein, daß die Beschwerdeführerin aus Anlaß ihrer Überstellung (aus krankenanstaltenrechtlicher Sicht) zunächst aus der Anstalt in Tirol entlassen und in der Folge in das Landesnervenkrankenhaus Rankweil aufgenommen werden mußte (§24 KAG), läßt sich noch nicht eine Beendigung der Unterbringung folgern.

Da die Beschwerdeführerin während ihrer vom Gericht für weiterhin zulässig erklärten Unterbringung unter Aufrechterhaltung ihrer Bewegungseinschränkung in die Krankenanstalt in Rankweil zum Zwecke der weiteren Unterbringung überstellt worden ist, gilt die Überstellung als Teil der einmal begonnenen Unterbringung.

Diese Verfügung unterscheidet sich nicht von Zwangsmaßnahmen anderer Art, die gegenüber einer untergebrachten Person gesetzt werden müssen, um die für sie erforderliche medizinische Behandlung sicherzustellen. Der Transportvorgang (und damit der ausgeübte Zwang) unterliegt daher derselben Kontrolle wie die Unterbringung selbst. Zwangsakte von Krankenanstalten, die im Rahmen des UnterbringungsG erfolgen, unterliegen stets der gerichtlichen Kontrolle und nicht jener des UVS.

Ob die medizinischen und die sonstigen Voraussetzungen für eine solche Überstellung vorlagen bzw ob diese nach der gegebenen Sachlage der vorherigen Genehmigung durch das Gericht bedurft hätte, sind Fragen der Rechtmäßigkeit der Überstellung, nicht aber solche der Zuständigkeit zu deren Überprüfung.

Ob der UVS zuständig wäre, eine behauptete Verletzung von Rechten durch Übergriffe der über Ersuchen des Klinikvorstandes assistenzleistenden Gendarmeriebeamten zu prüfen, kann hier offen bleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Krankenanstalten, Einweisung, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1723.2000

Dokumentnummer

JFR_09989692_00B01723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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