RS Vfgh 2001/6/12 V106/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk LStVG 1964 §7 Abs1 Z5
Stmk LStVG 1964 §45 Abs3
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ratten vom 10.07.97 betreffend die Neuanlage des öffentlichen Interessentenweges "Pusterhoferweg" und die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft gleichen Namens

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Neuanlage eines öffentlichen Interessentenweges und die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ratten vom 10.07.97 betreffend die Neuanlage des öffentlichen Interessentenweges "Pusterhoferweg" und die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft gleichen Namens.

Wie sich aus den vom Gemeinderat der Gemeinde Ratten vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim "Pusterhoferweg" in der Tat um eine Verkehrsverbindung, der lediglich örtliche Bedeutung zukommt und die daher nur für eine beschränkte Anzahl von Liegenschaftsbesitzern bzw. -bewohnern von Interesse ist. Insbesondere trifft die Annahme des Gerichtshofs nicht zu, der "Pusterhoferweg" sei (vorrangig) als Verbindungsstraße zwischen den Gemeinden Ratten und St. Kathrein/Hauenstein ausgelegt und daher im allgemeinen Verkehrsinteresse der Bewohner beider Gemeinden gelegen.

Die Weggenossenschaft ist iSd §45 Abs3 Stmk LStVG 1964 gegründet worden, um (auch) für die wiederkehrenden Erfordernisse der fortlaufenden Erhaltung des Weges langfristig Vorsorge zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Verfassungsgerichtshof - entgegen seinen vorläufigen Annahmen - nicht finden, daß die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft "Pusterhoferweg" in Verkennung der gesetzlichen Erfordernisse errichtet worden wäre.

(Anlaßfall: B v 28.06.01, B1345/00 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung im Anlaßfall).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, Weggemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V106.2000

Dokumentnummer

JFR_09989388_00V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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