RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3Y E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

31996Y091905 Mindestgarantien für Asylverfahren Z8;
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z4 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 idF 1999/I/004;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

Rechtssatz

Dem völligen Fehlen eines administrativen oder zu einem Fachgericht führenden Instanzenzuges wäre auch ein ineffektiv ausgestaltetes Rechtsmittel gleichzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, zum Ausdruck gebracht, dass die "bloße abstrakte Existenz" der Möglichkeit, die Entscheidung vor eine Überprüfungsinstanz zu bringen, nicht genügt und ein "Mindestmaß an faktischer Effizienz" erforderlich ist. Bezog sich dies speziell auf den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Maßstab für die Voraussetzungen einer - unter den jeweiligen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen - handhabbaren Rechtsmittelfrist, so ist allgemein hinzuzufügen, dass das gesetzlich verankerte Erfordernis einer "Überprüfungsinstanz" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in Beziehung zu den Voraussetzungen steht, die etwa im Zusammenhang mit Art. 13 MRK an "eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" geknüpft werden. Darauf, dass dies auch gewisse Aspekte der Unabhängigkeit in sich schließe, verweist Wiederin (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht, 1993, 158 f). Das Erfordernis einer "unabhängigen" Überprüfungsinstanz im Sinne der - international im Vordringen begriffenen - Einrichtung eines Rechtszuges an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde mit Tribunalcharakter ist dem Gesetz derzeit aber nicht zu entnehmen (so auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Wien 1999, Rz 212f). Aus dem Umstand, dass für die Asylverfahren in den Mitgliedstaaten der EU in Abschnitt III Z 8 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren - mit je nach sprachlicher Fassung unterschiedlicher Deutlichkeit - eine "in voller Unabhängigkeit" entscheidende Überprüfungsinstanz gefordert wurde, lässt sich nicht ableiten, Drittstaaten mit einem im Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings etwa zu einer obersten Verwaltungsbehörde führenden Instanzenzug ohne nachprüfende gerichtliche Kontrolle könnten schon deshalb nicht im Sinne der geltenden Fassung des § 4 AsylG 1997 "sicher" sein. Ist der Instanzenzug effektiv und besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes, so folgt daraus, dass ein "praktisch ausnahmsloses" Bleiberecht während des höchstgerichtlichen Verfahrens unter den zuvor dargestellten Bedingungen nicht zu den zwingenden Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle zählt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X07

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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