Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen desNiederösterreichischen Nationalparkgesetzes betreffend den von derNationalparkverwaltung zu erstellenden Managementplan und denJahresplan; Pläne keine Rechtsverordnungen; Bindungswirkung nurgegenüber der Nationalparkverwaltung; Gesetzwidrigkeit der Zonierungeines Grundstücks in der Verordnung über den Nationalpark Thayatalwegen einer dem Rechtsstaatsgebot widersprechenden Abgrenzung derTeilflächen als Naturzone bzw Naturzone mit ManagementmaßnahmenSpruch
I. §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2 desrömisch eins. §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2 des
NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505-1, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 5505-1, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505/3-0, wird jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig aufgehoben.römisch II. 1. Im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 5505/3-0, wird jeweils die Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.
3. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde anhängig,römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde anhängig,
der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit Bescheid vom 12. August 2005 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß §5 Abs4 und §6 Abs4 des NÖ Nationalparkgesetzes (in der Folge: NÖ NationalparkG), LGBl. 5505-1, dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 56/2, KG Umlauf, die Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot für die Zufahrt auf der Kajastraße zwei Mal im Jahr und wies den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die abweichende Wiesenmahd ab.
2. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Verfassungsmäßigkeit folgender Bestimmungen des NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1, von Amts wegen zu prüfen: §6 Abs3, §10 Abs2, §10 Abs3 erster Satz und §11 Abs4 Z2. Weiters beschloss der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der Wendung ", 56/2 (Teilfläche)" im §3 Abs1 Z5 und im §3 Abs2 Z5 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, der Worte "- Zweimalige Mahd bei den klassischen Fettwiesen (z.B. Langer Grund, Hardegger Badeplatz, Kleine Umlaufhalswiese, Stadlwiese, Westliche Fugnitzwiesen)" im Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal Gmbh, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2001, Z RU5-NPB-024/003, und der Worte "- Zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen" im Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirats Thayatal am 23. November 2000) von Amts wegen zu prüfen.
3. Die NÖ Landesregierung erstattete eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken im Einleitungsbeschluss entgegentritt.
4. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren nahm vor allem zur Zonierung seines Grundstücks Stellung.
5. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
5.1. NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1: 5.1. NÖ NationalparkG, Landesgesetzblatt 5505-1:
"§2
Ziele
§3
Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks
...
§5
Naturzone
2. Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege;
§6
Naturzone mit Managementmaßnahmen
...
§9
Nationalparkverwaltung
§10
Aufgaben
2. die Information und Betreuung der Besucher;
3. die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems;
4. die erforderlichen Renaturierungs- und Managementmaßnahmen;
§11
Nationalparkbeirat
...
1. die Erstattung von Empfehlungen an die Nationalparkverwaltung sowie
2. die Zustimmung zum Jahresplan (§10 Abs2)."
5.2. Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0:
"§3
Zonierung
...
5. in der Katastralgemeinde Umlauf:
1/5, 2/2 (Teilfläche), 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 47, 48, 49, 50, 51, 52/1, 52/2, 53, 56/1, 56/2 (Teilfläche), 57 (Thaya).
...
5. in der Katastralgemeinde Umlauf:
1/1, 1/2, 1/3, 1/4, 2/1, 2/2 (Teilfläche), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24/2, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 27/2, 28/2, 29/1, 29/2, 30/2, 31/1, 31/2, 32/1, 32/2, 33/1, 33/2, 34/1, 34/2, 35/1, 35/2, 36/1, 36/2, 37/1, 37/2, 38/2, 39/1, 39/2, 40/2, 41/1, 41/2, 42/1, 42/2, 43, 44, 45, 46, 54, 55/1, 55/2, 56/2 (Teilfläche)."
5.3. Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal GmbH, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2001, Z RU5-NPB-024/003:
"1.2 Wiesen und Weiden (Heiden)
...
Maßnahmen 2001 - 2010
Erstellung eines Pflegekonzeptes für jede Wiese:
...
- Zweimalige Mahd bei den klassischen Fettwiesen (z.B. Langer Grund, Hardegger Badeplatz, Kleine Umlaufhalswiese, Stadlwiese, Westliche Fugnitzwiesen)"
5.4. Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirats Thayatal am 23. November 2000):
"1.2. Wiesen
...
Maßnahmen:
...
Generell gilt:
5.5. Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, LGBl. 5507-0, BGBl. I 58/1998: 5.5. Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, LGBl. 5507-0, BGBl. römisch eins 58/1998:
"Artikel IV
NATIONALPARKVERWALTUNG
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen:
In seinem Einleitungsbeschluss begründete der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Präjudizialität des Managementplans 2001-2010 und des Jahresplans 2001 folgendermaßen:
"Der Verfassungsgerichtshof nimmt ... vorläufig an, dass die
belangte Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides den Managementplan 2001-2010 der Nationalpark Thayatal GmbH, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2001, Z RU5-NPB-024/003 und den Jahresplan 2001 der Nationalpark Thayatal GmbH (Zustimmung des NÖ Nationalparkbeirates Thayatal am 23. November 2000) angewendet hat. Beide erlauben für Fettwiesen generell nur die zweimalige Wiesenmahd. Von der Präjudizialität dieser Bestimmung des Jahresplans 2001 geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig aus folgenden Gründen aus:
Der Jahresplan 2005 enthält nur im Punkt 1.2 für Wiesen folgende Beschreibung der Situation: 'Die Pflege der Wiesen ist mittlerweile Routine. Die Bewirtschaftung entsprechend den Pflegeauflagen erfolgt bereits das vierte Jahr. Derzeit werden alle Wiesen gemäht oder beweidet.'
Der Jahresplan 2006 enthält im Gegensatz zum Jahresplan 2005 unter den Maßnahmen 2006 zur Pflege der Wiesen die Maßnahme 'zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen'. Eine derartige Maßnahme enthielt erstmalig der Jahresplan 2001.
Es ist daher vorläufig davon auszugehen, dass die im Jahresplan 2001 festgelegte Pflegemaßnahme 'zweimalige Mahd von klassischen Fettwiesen' im Jahresplan 2005 nicht nochmals festgesetzt wurde, aber weiter gelten sollte."
Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluss geäußerten vorläufigen Annahme, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ NationalparkG und der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Nationalpark Thayatal, LGBl. 5505/3-0, von der belangten Behörde im Anlassverfahren anzuwenden waren und daher auch vom Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren anzuwenden wären, ist die Niederösterreichische Landesregierung nicht entgegengetreten. Es ist auch kein Umstand hervorgekommen, der an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Die Normenprüfungsverfahren sind daher zulässig.
Hingegen hat das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass es sich bei den im §10 Abs2 NÖ NationalparkG genannten Managementplan und Jahresplan - entgegen der Annahme im Prüfungsbeschluss - nicht um Rechtsverordnungen handelt (vgl. unten Pkt. II.2.3.), sodass die diesbezüglichen Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen waren. Hingegen hat das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass es sich bei den im §10 Abs2 NÖ NationalparkG genannten Managementplan und Jahresplan - entgegen der Annahme im Prüfungsbeschluss - nicht um Rechtsverordnungen handelt vergleiche unten Pkt. römisch II.2.3.), sodass die diesbezüglichen Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen waren.
2. In der Sache:
2.1. Zur Prüfung der genannten Bestimmungen des NÖ NationalparkG, LGBl. 5505-1, sowie des Managementplans 2001 - 2010 und des Jahresplans 2001 haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken veranlasst: 2.1. Zur Prüfung der genannten Bestimmungen des NÖ NationalparkG, Landesgesetzblatt 5505-1, sowie des Managementplans 2001 - 2010 und des Jahresplans 2001 haben den Verfassungsgerichtshof folgende Bedenken veranlasst:
"Gemäß §6 Abs3 NÖ Nationalparkgesetz sind vom Verbot gemäß Abs2 (Eingriff in die Natur und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) zusätzlich zu den Ausnahmen des §5 Abs3 leg.cit. die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß §10 Abs2 ausgenommen. Das Gesetz dürfte also die Nationalparkverwaltung mit der Aufgabe beleihen, in einem Plan gemäß §10 Abs2
NÖ Nationalparkgesetz die Art der in einer Naturzone mit Managementmaßnahmen ohne Ausnahmebewilligung zulässigen Nutzung festzulegen. Sieht zB ein Managementplan eine bestimmte Häufigkeit der Wiesenmahd (zB zweimal im Jahr) vor, so dürfte dieser Eingriff vom Verbot des Abs2 ausgenommen sein und einer Ausnahmebewilligung gemäß §6 Abs4 iVm §5 Abs4 nur ein Eingriff in Form einer mehr als zweimaligen Mahd im Jahr bedürfen. Davon ist offenbar auch die Behörde ausgegangen, indem sie einerseits den Antrag auf Ausnahmegenehmigung 'für die abweichende Wiesenmahd' abweist und im Ergebnis folgende Aussage aus dem naturschutzfachlichen Gutachten übernimmt: 'Damit den verschiedenen Pflanzenarten ausreichend Zeit zum Aussamen eingeräumt wird, sind maximal 2 mal-jährliche Mahden entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben der Managementpläne, die dem Besitzer 2001 mitgeteilt wurden, durchzuführen.'NÖ Nationalparkgesetz die Art der in einer Naturzone mit Managementmaßnahmen ohne Ausnahmebewilligung zulässigen Nutzung festzulegen. Sieht zB ein Managementplan eine bestimmte Häufigkeit der Wiesenmahd (zB zweimal im Jahr) vor, so dürfte dieser Eingriff vom Verbot des Abs2 ausgenommen sein und einer Ausnahmebewilligung gemäß §6 Abs4 in Verbindung mit §5 Abs4 nur ein Eingriff in Form einer mehr als zweimaligen Mahd im Jahr bedürfen. Davon ist offenbar auch die Behörde ausgegangen, indem sie einerseits den Antrag auf Ausnahmegenehmigung 'für die abweichende Wiesenmahd' abweist und im Ergebnis folgende Aussage aus dem naturschutzfachlichen Gutachten übernimmt: 'Damit den verschiedenen Pflanzenarten ausreichend Zeit zum Aussamen eingeräumt wird, sind maximal 2 mal-jährliche Mahden entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben der Managementpläne, die dem Besitzer 2001 mitgeteilt wurden, durchzuführen.'
...
Der Gesetzgeber dürfte vorgesehen haben, dass die Festlegung der Häufigkeit der Mahd von Wiesen in den Managementplänen in Form einer generellen Anordnung zu erfolgen hat. Diese Anordnung dürfte nicht nur die Nationalparkgesellschaft binden, sondern über die Bestimmung des §6 Abs3 NÖ Nationalparkgesetz auch Wirkungen für die Grundeigentümer von Wiesen entfalten, indem bestimmte Nutzungen, wie etwa die Wiesenmahd, nach Maßgabe des Managementplans vom Eingriffsverbot ausgenommen sind. Damit dürfte es von einer im Managementplan enthaltenen Pflegemaßnahme für Wiesen abhängen, ob der vom Eigentümer einer Wiese vorgenommene Eingriff unter Strafsanktion steht. Denn gemäß §18 Abs1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot der §§5, 6 und 7 zuwiderhandelt. Wenn ein Gesetz in der vorliegenden Art und Weise den Inhalt eines Managementplans der Nationalpark Thayatal GmbH - hier einer generellen Anordnung von Pflegemaßnahmen für klassische Fettwiesen - zum Bestandteil eines Straftatbestandes macht, so dürfte diese Regelungstechnik - abgesehen vom im Folgenden dargestellten Problem der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben - rechtsstaatlichen Bedenken ob der ausreichenden gesetzlichen Vorherbestimmung des unter Strafsanktion stehenden Verbots begegnen.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der generellen Anordnung der zweimaligen Mahd von klassischen Fettwiesen sowohl im Managementplan 2001-2010 als auch im Jahresplan 2001 Verordnungscharakter zukommt. Eine Kundmachung der Managementpläne gemäß §10 Abs2 NÖ Nationalparkgesetz ist zwar im Gesetz nicht geregelt; die Managementpläne dürften jedoch insofern ein Mindestmaß an Publizität erreicht haben, als die generelle Anordnung der zweimaligen Mahd von Wiesen den jeweiligen Eigentümern mitgeteilt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass diese Mitteilung einer verbindlichen Regelung gemäß dem Jahresplan 2001 entspricht (vgl. das Schreiben der Nationalpark Thayatal GmbH an den Beschwerdeführer vom 7. Juni 2001). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der generellen Anordnung der zweimaligen Mahd von klassischen Fettwiesen sowohl im Managementplan 2001-2010 als auch im Jahresplan 2001 Verordnungscharakter zukommt. Eine Kundmachung der Managementpläne gemäß §10 Abs2 NÖ Nationalparkgesetz ist zwar im Gesetz nicht geregelt; die Managementpläne dürften jedoch insofern ein Mindestmaß an Publizität erreicht haben, als die generelle Anordnung der zweimaligen Mahd von Wiesen den jeweiligen Eigentümern mitgeteilt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass diese Mitteilung einer verbindlichen Regelung gemäß dem Jahresplan 2001 entspricht vergleiche das Schreiben der Nationalpark Thayatal GmbH an den Beschwerdeführer vom 7. Juni 2001).
Rechtsverordnungen dürfen grundsätzlich gemäß Art18 Abs2 B-VG nur von Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn erlassen werden. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die durch ArtIV der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, NÖ LGBl. 5507-0, BGBl. I 58/1998, eingerichtete 'Nationalpark Thayatal GmbH' keine Verwaltungsbehörde in diesem Sinn darstellt. Rechtsverordnungen dürfen grundsätzlich gemäß Art18 Abs2 B-VG nur von Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn erlassen werden. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die durch ArtIV der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal, NÖ Landesgesetzblatt 5507-0, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 1998,, eingerichtete 'Nationalpark Thayatal GmbH' keine Verwaltungsbehörde in diesem Sinn darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass die 'Nationalpark Thayatal GmbH' durch das NÖ Nationalparkgesetz mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde, ohne die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Grenzen einzuhalten. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist die Übertragung der Befugnis zur Erlassung genereller Normen an einen Beliehenen 'verfassungsrechtlich besonders sensibel' (VfSlg. 16.995/2003).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung verfassungsrechtlich nicht schlechthin unzulässig (vgl. VfSlg. 1455/1932, 3685/1960, 14.473/1996, 16.400/2001). Die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Betrauung von juristischen Personen des privaten Rechts mit hoheitlichen Aufgaben ist allerdings nur soweit gegeben, als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung verfassungsrechtlich nicht schlechthin unzulässig vergleiche VfSlg. 1455/1932, 3685/1960, 14.473/1996, 16.400/2001). Die Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Betrauung von juristischen Personen des privaten Rechts mit hoheitlichen Aufgaben ist allerdings nur soweit gegeben, als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt.
In VfSlg. 14.473/1996 (betreffend die Austro Control GmbH) hat der Verfassungsgerichtshof diese Grenzen folgendermaßen umschrieben:
'Wie jeder Akt der Gesetzgebung muß die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. Der Gerichtshof hat in seiner Judikatur aber auch weitere Grenzen markiert, die das B-VG der Betrauung von juristischen Personen mit hoheitlichen Aufgaben durch den einfachen Gesetzgeber setzt: So ergibt sich zum einen aus dieser Rechtsprechung, daß die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu derartigen Beleihungen nur für 'vereinzelte Aufgaben' besteht (VfSlg. 3685/1960, 10.213/1984). Zum anderen hat der VfGH (ebenfalls in VfSlg. 3685/1960) erkannt, daß diese Ermächtigung nur soweit gegeben sei, 'als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt'. Eine solche sah der Gerichtshof in VfSlg. 3096/1956 (bestätigend VfSlg. 4117/1966) in der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Unterstellung unter ein oberstes Organ, das gemäß Art76 Abs1 B-VG (bzw. gemäß Art105 Abs2 B-VG) und Art142 B-VG verantwortlich ist.' 'Wie jeder Akt der Gesetzgebung muß die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot vergleiche etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot vergleiche etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. Der Gerichtshof hat in seiner Judikatur aber auch weitere Grenzen markiert, die das B-VG der Betrauung von juristischen Personen mit hoheitlichen Aufgaben durch den einfachen Gesetzgeber setzt: So ergibt sich zum einen aus dieser Rechtsprechung, daß die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu derartigen Beleihungen nur für 'vereinzelte Aufgaben' besteht (VfSlg. 3685/1960, 10.213/1984). Zum anderen hat der VfGH (ebenfalls in VfSlg. 3685/1960) erkannt, daß diese Ermächtigung nur soweit gegeben sei, 'als sich nicht aus dem durch den Wesensgehalt der Bundesverfassung allgemein bestimmten Aufbau der staatlichen Verwaltung oder aus einzelnen besonderen Bestimmungen der Bundesverfassung eine Einschränkung ergibt'. Eine solche sah der Gerichtshof in VfSlg. 3096/1956 (bestätigend VfSlg. 4117/1966) in der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Unterstellung unter ein oberstes Organ, das gemäß Art76 Abs1 B-VG (bzw. gemäß Art105 Abs2 B-VG) und Art142 B-VG verantwortlich ist.'
Bei dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung geblieben: Im Anschluss an Rill, Grenzen der Ausgliederung behördlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung - Überlegungen anläßlich der geplanten Betrauung eines eigenen Rechtsträgers mit der Wertpapieraufsicht, ÖBA 1996, 748 (754), hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.400/2001 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben (im Bundesbereich) dahin zusammengefasst, 'daß ein dem Nationalrat gegenüber verantwortliches oberstes Organ 'jene Steuerungsmöglichkeiten besitzt, die es ihm ermöglichen, für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in effektiver Weise zu sorgen' (Rill, aaO)'. Weiters wurde in diesem Erkenntnis klargestellt, dass derartigen Einrichtungen gegenüber Weisungsbefugnisse ausdrücklich eingeräumt werden müssen: 'Art 20 Abs1 B-VG wirkt in solchen Fällen nicht unmittelbar, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten' (vgl. auch VfSlg. 17.421/2004). Bei dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung geblieben: Im Anschluss an Rill, Grenzen der Ausgliederung behördlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung - Überlegungen anläßlich der geplanten Betrauung eines eigenen Rechtsträgers mit der Wertpapieraufsicht, ÖBA 1996, 748 (754), hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.400/2001 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben (im Bundesbereich) dahin zusammengefasst, 'daß ein dem Nationalrat gegenüber verantwortliches oberstes Organ 'jene Steuerungsmöglichkeiten besitzt, die es ihm ermöglichen, für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung in effektiver Weise zu sorgen' (Rill, aaO)'. Weiters wurde in diesem Erkenntnis klargestellt, dass derartigen Einrichtungen gegenüber Weisungsbefugnisse ausdrücklich eingeräumt werden müssen: 'Art 20 Abs1 B-VG wirkt in solchen Fällen nicht unmittelbar, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten' vergleiche auch VfSlg. 17.421/2004).
Ein derartiges Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan des Landes Niederösterreich ist im NÖ Nationalparkgesetz nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt wird, entscheidet die Landesregierung. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion dürfte sich ein solches Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung an die Nationalpark Thayatal GmbH nicht ergeben (vgl. ArtIV der unter I.4.5. wiedergegebenen Vereinbarung). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Betrauung der Nationalparkverwaltung mit der Erstellung des Managementplanes gemäß §10 Abs2 leg.cit., der auch hoheitliche Maßnahmen vorsieht, verfassungswidrig ist. Er hat daher beschlossen, §10 Abs2 und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden §§10 Abs3 erster Satz, 11 Abs4 Z2 sowie §6 Abs3 des NÖ Nationalparkgesetzes, NÖ LGBl. 5505-1, in Prüfung zu ziehen. Ein derartiges Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan des Landes Niederösterreich ist im NÖ Nationalparkgesetz nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt wird, entscheidet die Landesregierung. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion dürfte sich ein solches Weisungsrecht der Niederösterreichischen Landesregierung an die Nationalpark Thayatal GmbH nicht ergeben vergleiche ArtIV der unter römisch eins.4.5. wiedergegebenen Vereinbarung). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Betrauung der Nationalparkverwaltung mit der Erstellung des Managementplanes gemäß §10 Abs2 leg.cit., der auch hoheitliche Maßnahmen