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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Wer Eigentümer eines Grundstückes ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches geht das Eigentum auf den Erwerber über (Hinweis E VwGH 27. Oktober 1998, 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050078.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011