RS Vwgh 2001/3/6 2000/05/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §431;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wer Eigentümer eines Grundstückes ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches geht das Eigentum auf den Erwerber über (Hinweis E VwGH 27. Oktober 1998, 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050078.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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