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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im UnterschwellenbereichRechtssatz
§5 Abs1 lita Tir VergabeG 1998, LGBl 17 idF LGBl 76/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Es widerspricht dem Gleichheitssatz, bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenwertbereich auf eine außenwirksame Regelung, die den Bewerbern und Bietern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit vom vergabespezifischen Rechtsschutz generell auszuschließen (mit Judikaturhinweisen).
Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung, welche auch durch die Verfassungsbestimmung des §126a BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 125/2000 im Hinblick auf deren rückwirkende Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof (E v 11.10.01, G12/00 ua) nicht gedeckt ist, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.
Bei Bestimmung der Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung ließ sich der Gerichtshof auch von der Erwägung leiten, daß es dem Landesgesetzgeber möglich bleiben soll, die Regelung des Anwendungsbereiches und des je einzuhaltenden Vergabeverfahrens durch Verweisung auf eine - verfassungskonforme - Bundesregelung vorzunehmen. Da derzeit eine Neuordnung des Bundesvergaberechtes in Vorbereitung ist und der Bundesverfassungsgesetzgeber davon ausgeht, daß diese mit 01.09.02 in Wirksamkeit treten soll, sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlaßt, für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist bis zum Ablauf des 31.12.02 zu bestimmen.
(ebenso hinsichtlich §2 Abs2 Sbg LandesvergabeG, LGBl 1/1998 idF LGBl 99/2000: E v 26.02.02, G363/01, und hinsichtlich §5 Abs1 Vlbg VergabeG, LGBl 20/1998 idF LGBl 39/2000: E v 26.02.02, G17/02; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Stammfassung des § 2 Abs 2 Sbg LandesvergabeG mit E v 10.06.02, G83/02; Aufhebung des §8 Nö VergabeG idF LGBl 7200-3 mit E v 26.06.02, G184/02; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §1 Abs1 Z1 Wr LandesvergabeG, LGBl 36/1995, mit E v 10.06.02, G108/02, und des §1 Abs1 Z2 Wr LandesvergabeG idF LGBl 50/2000 mit E v 23.02.04, G230/03 ua; Aufhebung einer Wortfolge in §7 Abs1 Nö VergabeG idF LGBl 7200-3 mit E v 25.09.02, G211/02).
(Anlaßfall zu G350/01: B1128/01, E v 26.02.02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Verweigerung einer Sachentscheidung zu Unrecht; ebenso Anlaßfälle zu G108/02: B1210/00, E v 10.06.02, und zu G230/03 ua: B1336/02 ua, E v 11.03.04; Anlaßfall zu G363/01: B1289/01, E v 26.02.02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung infolge Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G350.2001Dokumentnummer
JFR_09979774_01G00350_01