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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Feststellungsantrages hinsichtlich einer Zuschlagserteilung als verspätet; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Zuständigkeit des VwGH auch aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht nicht abzuleitenRechtssatz
Auf das zugrundeliegende Vergabeverfahren, dessen Bekanntmachung am 07.12.95 erfolgte, sind die materiell(vergabeverfahrens-)rechtlichen Bestimmungen des BundesvergabeG 1993, BGBl 462/1993, anzuwenden. Aufgrund der Regelung des §128 Abs2 BundesvergabeG 1997, BGBl I 56, sind hingegen für das Nachprüfungsverfahren, das mit Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 23.12.98 angestrengt wurde, die einschlägigen (Rechtsschutz-)Bestimmungen des BundesvergabeG 1997 maßgeblich.
Dem Bundesvergabeamt (BVA) ist nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, daß es einem übergangenen Bieter, der die Rechtswidrigkeit einer ihm mitgeteilten Zuschlagserteilung vermutet, zumutbar ist, entweder von seinem Auskunftsrecht iSd §43 Abs3 BundesvergabeG 1993 Gebrauch zu machen oder zwecks Erlangung entsprechender Information über die Person des Zuschlagsempfängers in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Einsicht zu nehmen. Das BVA hat daher durch den bekämpften Bescheid, der auf der Rechtsansicht beruht, daß sich die sechswöchige Antragsfrist des §115 Abs4 BundesvergabeG 1997 nach dem Datum der Veröffentlichung in diesem Publikationsorgan richtet, die beschwerdeführende Gesellschaft weder in den von ihr geltend gemachten noch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
Kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines Eigentumseingriffs bzw auf die Auslegung der Zurückweisung als Abweisung; weiters kein Eingehen auf die Frage, ob bereits der Tag der Veröffentlichung des Zuschlages im Amtsblatt den Lauf der Präklusivfrist des §115 Abs4 BundesvergabeG auszulösen vermag; Antrag jedenfalls verspätet.
Keine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
Beim Bundesvergabeamt handelt es sich um eine Kollegialbehörde richterlichen Einschlags gemäß Art133 Z4 B-VG, deren Entscheidungen nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen.
Das BVA selbst ist als "Gericht" im Sinne des Art2 Abs8 der Rechtsmittelrichtlinie zu qualifizieren, das gemäß §113 ff BundesvergabeG bereits in erster und auch letzter Instanz über alle erforderlichen Kompetenzen verfügt (vgl. auch EuGH, Rs. C-103/97, Köllensperger, Slg. 1999 I-0551). Über die Zulässigkeit des dem hier angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Nachprüfungsantrags hat sohin eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Behörde entschieden. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich (anders als etwa in dem mit VfSlg 15.427/1999 entschiedenen Verfahren) daher weder mit Argumenten gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation noch auch aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ableiten.
(ähnlich: E v 10.06.02, B206/01).
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Vergabewesen, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Fristen, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1353.1999Dokumentnummer
JFR_09979390_99B01353_01