RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Angestellte Industrie §12b;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0292

Rechtssatz

Als "Treueprämien" bezeichnete Bezüge, die zwölf Mal jährlich in gleicher Höhe ausbezahlt werden und von keinen weiteren Voraussetzungen abhängen, als dass der betreffende Dienstnehmer länger als fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt sein muss, unterscheiden sich nicht von anderen Entgeltbestandteilen, deren Höhe in aller Regel nach den Lohn- und Gehaltstarifen der Kollektivverträge von der Art der Beschäftigung und von der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen abhängen. Diese Treueprämien bedeuten für Dienstnehmer, welche die vorgenannte Voraussetzung erfüllen, eine Erhöhung jener laufenden Leistung, mit welcher die Arbeitsleistung vergolten wird, somit des regelmäßigen Entgelts.

Schlagworte

Entgelt Begriff Prämien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080291.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten