Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0292Rechtssatz
Als "Treueprämien" bezeichnete Bezüge, die zwölf Mal jährlich in gleicher Höhe ausbezahlt werden und von keinen weiteren Voraussetzungen abhängen, als dass der betreffende Dienstnehmer länger als fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt sein muss, unterscheiden sich nicht von anderen Entgeltbestandteilen, deren Höhe in aller Regel nach den Lohn- und Gehaltstarifen der Kollektivverträge von der Art der Beschäftigung und von der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen abhängen. Diese Treueprämien bedeuten für Dienstnehmer, welche die vorgenannte Voraussetzung erfüllen, eine Erhöhung jener laufenden Leistung, mit welcher die Arbeitsleistung vergolten wird, somit des regelmäßigen Entgelts.
Schlagworte
Entgelt Begriff PrämienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080291.X04Im RIS seit
26.11.2001