RS Vfgh 2002/10/10 B913/02

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §176 idF Dienstrechts-Nov 2001

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein solches auf unbestimmte Zeit in der Dienstrechts-Novelle 2001; keine Rückwirkung, keine Verletzung des Vertrauensschutzes; sachliche Rechtfertigung der Kriterien für das Verbot der Umwandlung des Dienstverhältnisses; kein Widerspruch zum verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamten; keine Willkür durch Bescheiderlassung erst nach Inkrafttreten der Neuregelung

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein solches auf unbestimmte Zeit in §176 BDG idF der Dienstrechts-Nov 2001, BGBl I Nr. 87; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Schutz der Erwartungshaltung hinsichtlich eines "Rechtsanspruchs auf Umwandlung".

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des §176 Abs6 BDG idFd Nov 2001 - mit 01.08.01 - liegt eine rückwirkende Regelung gar nicht vor.

Die Vorschriften des §175 und §175a BDG idF der Dienstrechts-Nov 2001 lassen im Regelfall eine - im Hinblick auf die kritisierte Rechtsänderung - unter Umständen erforderliche Neuorientierung der beruflichen Planung der betroffenen Universitätsassistenten zu. Selbst wenn man also vom Vorliegen einer pro futuro wirkenden Beschränkung einer erworbenen Rechtsposition ausginge, wäre der Eingriff nicht so schwer wiegend, dass man ihn als unzulässig qualifizieren müsste.

Der Eintritt der im §176 Abs6 BDG idFd Nov 2001 geregelten Rechtsfolge ("Umwandlungsverbot") hängt nicht vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den "Umwandlungs"-Antrag ab (s. auch §176 Abs4 erster Satz BDG und §176 Abs6 zweiter Satz leg.cit. idFd Nov 2001), sondern allein davon, ob das (seinerzeit begründete) zeitlich begrenzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Universitätsassistenten nach dem 01.09.01 endet oder nicht. Auch der Umstand, dass vor dem In-Kraft-Treten (also vor dem 01.08.01) der Bestimmung des §176 Abs6 BDG idFd Nov 2001 offenbar in Fällen von Dienstverhältnissen, die nach dem 01.09.01 endeten, Umwandlungen erfolgten (E zur RV 636 BlgNR, 21. GP, 68), in Fällen solcher Dienstverhältnisse, die am 01.08.01 noch nicht erledigt waren, die Anträge dagegen auf Grund des §176 Abs6 BDG idFd Nov 2001 abgewiesen werden mussten, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit der strittigen Regelung.

Der Gleichheitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer Regelung, wonach für sämtliche Universitätsassistenten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Bestimmung noch in einem zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit möglich bleibt.

Sachliche Rechtfertigung auch des Abstellens auf das Doktorat bei Begründung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, auch unter dem Aspekt der begünstigenden, so genannten "post doc-Assistenten"-Regelung des §176a leg.cit.

Kein Widerspruch zum verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamten (siehe hiezu VfSlg 11151/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung, Dienstrecht, Hochschullehrer, Hochschulassistenten, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Vertrauensschutz, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B913.2002

Dokumentnummer

JFR_09978990_02B00913_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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