RS Vwgh 2001/11/23 99/02/0287

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

000
90/01 Straßenverkehrsordnung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §6;
StruktAnpG 1996 Art20;
StVO 1960 §84 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0354 E 26. Juli 2002

Rechtssatz

Dem grundsätzlichen Interesse der Straßenbenützer an der Kenntnis der Mautpflichtigkeit österreichischer Autobahnen hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (Art. 20 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) die Bundesstraßengesellschaften verpflichtet hat, deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig bemautete Strecken hinzuweisen und im grenznahen Bereich die Information durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen. Plakate, auf denen jeweils das Foto einer Autobahnstrecke mit der Aufschrift: "Für bessere Straßen: Die Vignette" sowie die "Logos" von sechs Treibstoffkonzernen angebracht sind, können aber nicht als Information über die Mautpflicht angesehen werden, weil der Text darauf abstellt, um Verständnis für die Mautpflicht zu werben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020287.X02

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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