RS Vfgh 2003/2/25 V73/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Innsbruck vom 04.11.93 betreffend das Ortsgebiet von Volders
StVO 1960 §43 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Durchführung eines ausreichenden Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens vor Erlassung der Verordnung; kein Vorliegen geeigneter Ermittlungsgrundlagen für die gebotene Interessenabwägung

Rechtssatz

Punkt 1. der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.11.93, Z4-59/15-8/93, mit dem für das gesamte Ortsgebiet von Volders eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h verfügt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die vor Erlassung einer derartigen Verordnung gebotene Interessenabwägung. Der bloße Hinweis, daß "keine Bedenken" bestünden, bietet nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, welche tatsächlichen Gegebenheiten (flächendeckend) gerade in Volders vorherrschen, die das (gesamte) Ortsgebiet Volders von anderen Ortsgebieten derart unterscheiden, daß es gerechtfertigt wäre, die sonst allgemein im Ortsgebiet kraft Gesetzes geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl §20 Abs2 StVO 1960) für das Ortsgebiet von Volders im Verordnungsweg auf 40 km/h herabzusetzen.

Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll" zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden. Die nachträglich von der Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Ermittlungsschritte (Einholung eines Gutachtens eines Verkehrssachverständigen) können die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung daher nicht beseitigen (vgl schon das Erkenntnis VfSlg 15643/1999, in dem der Gerichtshof das Nachholen der Ermittlung durch "nachträgliche" Anhörung von Interessenvertretungen als unerheblich für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung angesehen hat). Die verordnungserlassende Behörde ist aber nicht daran gehindert, die nachträglichen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für eine neu zu erlassende Verordnung heranzuziehen.

Anlaßfall: E v 13.03.03, B733/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V73.2002

Dokumentnummer

JFR_09969775_02V00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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