RS Vfgh 2003/6/25 G19/02 - B829/02

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ORF-G §13 Abs8
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Medienunternehmens auf Aufhebung einer Werbebeschränkung für Printmedien im Österreichischen Rundfunk mangels Legitimation; offenkundiger Irrtum bei Formulierung des Antragsbegehrens kein Zurückweisungsgrund; inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde jedoch bereits anhängig; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Medieninhaberin (Vertrieb periodischer Druckwerke, die im ORF beworben werden) auf Aufhebung des "§13 Abs8 erster und/oder zweiter Satz Rundfunkgesetz in der Fassung BGBl. I 2001/32" betreffend Werbebeschränkungen für Printmedien im ORF.

Es ist offenkundig, daß der Antragstellerin bei Formulierung des Antragsbegehrens ein Irrtum unterlaufen ist. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung führen die unrichtige Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle und die unrichtige Angabe der Nummer des Bundesgesetzblattes für sich allein jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrages (vgl VfSlg 15322/1998, 15880/2000): Daß sich die Antragstellerin bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmung offenkundig bloß im Ausdruck vergriffen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Wendung im Antrag und aus der Antragsbegründung. Die Fehlbezeichnung im Antrag führt auch sonst weder zu Zweifel am Inhalt des Antrages noch zu einer Mehrdeutigkeit.

Der Antrag war daher vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des §13 Abs8 ORF-G, BGBl I 83/2001, zu verstehen.

Zurückweisung des Antrags jedoch mangels Legitimation; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes.

Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit dem Antrag auch "eine inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde" beim Bundeskommunikationssenat eingebracht. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22.04.02 hat die Antragstellerin eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG erhoben (Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde mit B v 25.06.03, B829/02, unter Hinweis auf G304/01).

Entscheidungstexte

  • B 829/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2003 B 829/02
  • G 19/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2003 G 19/02

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Rundfunk, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G19.2002

Dokumentnummer

JFR_09969375_02G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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