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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Teilbebauungsplanes durch einen textlichen Bebauungsplan hinsichtlich Baulinien und Nebengebäuden; Vorliegen wichtiger Gründe und allgemeiner Planungsabsichten gerade in Bezug auf Garagen nicht nachvollziehbar; keine ausreichende Grundlagenforschung, keine gesetzlich gebotene Verständigung der grundbücherlichen Eigentümer von der PlanauflageRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26.02.98, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird.
Keine gesetzlichen Kriterien für die Änderung eines Bebauungsplanes in Kärnten (siehe zu einer solchen Rechtslage die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - Beachtung des Gleichheitssatzes geboten).
Beeinträchtigung von Nachbarinteressen auch durch Nebengebäude möglich.
Die Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan hat es jedenfalls verabsäumt, die für die Änderung des Teilbebauungsplanes (vgl VfSlg 11029/1986, wonach die Aufhebung eines Bebauungsplans einer Änderung gleichzuhalten ist) sprechenden "wichtigen Rücksichten" ausreichend zu dokumentieren. Dazu kommt, dass das Vorbringen weder mit den Außerkraftsetzungsbestimmungen des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde noch mit der Begründung in der Grundlagenforschung bezüglich der flexibleren Abstandsregelungen übereinstimmt.
In den Erläuterungen zum textlichen Bebauungsplan ist eine allgemeine Planungsabsicht einer flexibleren Gestaltung der Abstandsflächenregelungen zur Errichtung von Nebengebäuden und Garagen nicht begründet.
Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum die Grundstückskonfigurationen nach wie vor als Begründung für die Festlegung der Baulinien für Einfamilienhäuser herangezogen werden - im Übrigen jedoch der Teilbebauungsplan zur Gänze aufgehoben wurde -, jedoch als Begründung für die Sachlichkeit der Festlegung von Baulinien von Nebengebäuden nicht mehr ins Gewicht fallen sollen. Es ist unbestritten geblieben, dass, abgesehen von der Garage der mitbeteiligten Partei, bereits nahezu alle im Bebauungsplan festgelegten Garagen errichtet worden sind. Garagen weisen aufgrund der zu erwartenden Lärmentwicklung bei An- und Abfahrt jedoch ein größeres Beeinträchtigungspotential auf als andere Nebengebäude. Den Teilbebauungsplan erst dann zu ändern, wenn die meisten Garagen an der dafür vorgesehenen Stelle errichtet worden sind, widerspricht ebenso - im Zusammenhang mit den bereits aufgezeigten Widersprüchen - der Annahme einer allgemeinen Planungsabsicht, die zu einem Überwiegen wichtiger städtebaulicher öffentlich-rechtlicher Rücksichten führt. Für die Umsetzung des stadtplanerischen Ziels der weniger starken Beschränkung der Errichtung von anderen Nebengebäuden als Garagen wäre es auch nicht notwendig gewesen, den gesamten Teilbebauungsplan "Gruppenwohnbau Wayerfeld" und andere Bebauungspläne aufzuheben.
Die Änderungsvoraussetzungen gemäß §27 iVm 26 Krnt GemeindeplanungsG 1995 liegen somit schon mangels ausreichend dokumentierter Grundlagenforschung nicht vor.
Ausgehend von der sinngemäßen Verweisung auf §13 Abs1 leg. cit. und mangels einer dem Wortlaut der Bestimmungen entgegen stehenden Absicht des Gesetzgebers gilt die Verpflichtung, die Grundeigentümer von der Planauflage zu verständigen, gemäß der sinngemäßen Verweisung des §26 auf §13 Abs1 und Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995 grundsätzlich auch für Bebauungspläne.
Das Unterlassen der Verständigung stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes dar, da die Verständigung das Mitspracherecht der von der Planung betroffenen Grundeigentümer sicherstellt (vgl VfSlg 8463/1978, 9150/1981, 10208/1984 sowie 12785/1991).
Dieser Verfahrensmangel ist beachtlich und belastet die gesamte Verordnung mit Gesetzwidrigkeit (vgl VfSlg 8213/1977 und 13707/1994).
(Anlassfall B421/00, E v 30.09.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Verordnungserlassung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V60.2003Dokumentnummer
JFR_09969070_03V00060_01