RS Vfgh 2003/11/25 A6/02 - A140/02

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
StVO 1960 §89a
VfGG §41

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückzahlung der Kosten für die Abschleppung eines Kraftfahrzeuges; zulässige Annahme des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung, Vorhersehbarkeit der Abschleppung in einem Baustellenbereich durch Abschrankung der Baustelle

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kfz; keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Titels.

Durch die Regelung des §89a Abs7 dritter Satz StVO 1960 ist der Betreffende nicht gehalten, nach tatsächlich erfolgter Zahlung einen Bescheid über die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes zu erwirken. Damit ist die Voraussetzung gegeben, daß der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist.

Abweisung des Klagebegehrens.

Ausreichende Klärung des Sachverhalts, insbesondere des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung, nicht zuletzt in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VfGH.

Frage der Verkehrsbeeinträchtigung Vorfrage iSd §89a Abs2 StVO 1960.

Für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 StVO 1960 genügt die begründete Besorgnis, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Das Vorliegen einer bereits eingetretenen konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist als Voraussetzung für die Entfernung des Fahrzeuges nicht erforderlich, keineswegs aber hinderlich.

Die Berechtigung, ein Verkehrshindernis - ohne Beiziehung eines Straßenaufsichtsorgans - zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, kommt unter anderem den Organen eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens gemäß §89a Abs3 StVO 1960 nur zu, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs2 leg.cit. die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme tritt. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn eine besondere (Verkehrs)Situation die Beseitigung eines abgestellten Pkw unbedingt und sofort erfordert und ein Aufschub den Zweck dieser Maßnahme vereitelt.

Keine Bindungswirkung der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem Wortlaut des §89a Abs2 StVO 1960 jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß ein zumindest objektiver Verstoß gegen eine straßenpolizeiliche Vorschrift Voraussetzung für die zwangsweise Entfernung eines den Verkehr beeinträchtigenden Gegenstandes auf der Straße wäre, weil es hierbei ausschließlich auf das Vorliegen einer (tatsächlichen) Verkehrsbeeinträchtigung ankommt, die eine Beseitigung des betreffenden Hindernisses auf raschestem Weg erfordert (zB VwGH vom 25.04.85, Zl 85/02/0002).

Die Unaufschiebbarkeit der Entfernung des Klagsfahrzeuges war hier schon deshalb gegeben, weil ein Lkw das mitgeführte Baumaterial nicht abladen konnte, sodaß die Bauarbeiten nicht plangemäß fortgeführt werden konnten. Darüber hinaus bewirkt die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Kfz eine Vereitelung des Zwecks der Maßnahme, nämlich die freie Zu- und Abfahrt zur Baustelle zu gewährleisten.

Vorhersehbarkeit der Abschleppung für den Kläger aufgrund Abschrankung der Baustelle.

Kein Kostenzuspruch mangels Antragstellung durch die obsiegende beklagte Partei.

ebenso für die Abschleppung aus einer Halteverbotszone (OSZE-Parkplatz, für ausländische Diplomaten): A140/02 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Abschleppung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Bindung, Halte(Park-)Verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A6.2002

Dokumentnummer

JFR_09968875_02A00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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